Enterbung und „Verstoßung des Kindes“
Es gibt im türkischen Recht nicht nur einen Weg, eine Person vom Erbe auszuschließen; es bestehen drei verschiedene Institute, die miteinander verwechselt werden. Die Enterbung (mirasçılıktan çıkarma) wirkt durch den Willen des Erblassers, die Erbunwürdigkeit (mirastan yoksunluk) unmittelbar kraft Gesetzes; beide sind nicht von der Zustimmung des Erben abhängig. Das dritte Institut, der Erbverzicht (mirastan







