Rechtsanwältin für Schadensersatzrecht und Verkehrsunfälle in Alanya
Das Schadensersatzrecht befasst sich mit dem Ausgleich des Schadens, den eine Person durch ein rechtswidriges Verhalten oder aufgrund eines Umstands erleidet, für den das Gesetz eine Haftung vorsieht. Der Rechtsgrund, auf den die Haftung gestützt wird, bestimmt nicht nur, von wem was verlangt werden kann, sondern auch den Lauf der Verjährungsfrist, das zuständige Gericht, die Beweislast und die vor Klageerhebung zu erledigenden Schritte.
Derselbe Sachverhalt kann mehrere Haftungsregime zugleich auslösen. Bei einem Verkehrsunfall bestehen die verschuldensabhängige Haftung des Fahrers, die verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeugbetreibers und die vertragliche Haftung des Versicherers nebeneinander; bei einem Arbeitsunfall ist die Haftung des Arbeitgebers von dem Teil zu unterscheiden, den die Sozialversicherungsanstalt übernimmt. Das Gesetz sieht vor, dass der Richter in Fällen, in denen die Haftung auf mehrere Gründe gestützt werden kann, nach dem Grund entscheidet, der dem Geschädigten die beste Möglichkeit zum Schadensausgleich bietet, sofern der Geschädigte nichts anderes verlangt.
Bei Schadensersatzansprüchen sind die Fristen kurz, und ein Teil von ihnen hängt von Anträgen ab, die vor Klageerhebung gestellt und abgeschlossen werden müssen. Bei unerlaubten Handlungen laufen eine an die Kenntnis anknüpfende Frist und eine an die Handlung anknüpfende Höchstfrist nebeneinander; bei Verkehrsunfällen muss vor Klageerhebung ein schriftlicher Antrag bei der Versicherungseinrichtung gestellt werden; bei einer verwaltungsrechtlichen Haftung ist zunächst ein Antrag bei der Verwaltung zwingend erforderlich, und die Klagefrist beginnt abhängig vom Ergebnis dieses Antrags zu laufen. Daher muss frühzeitig festgestellt werden, auf welcher Grundlage der Schaden beruht und welche Frist läuft.

Grundlegende Tätigkeitsbereiche
Wesentliche Streitfelder im Schadensersatzrecht
Schadensersatzansprüche beruhen nicht auf einem einzigen Gesetz, sondern auf unterschiedlichen Regelungsregimen, die sich aus der Art des Rechtsverhältnisses ergeben, in dem der Schaden eingetreten ist. Derselbe Körperschaden unterliegt bei einem Verkehrsunfall einem anderen Verfahren der Anspruchsdurchsetzung und bei einem Arbeitsunfall einem anderen Zuständigkeits- und Fristenregime.
Schadensersatz aus Verkehrsunfällen
Bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen kann die Haftung auf mehreren Personen und mehreren Rechtsgründen beruhen. Neben der verschuldensabhängigen Haftung des Fahrers sieht das Gesetz für den Fahrzeugbetreiber und den Inhaber des Unternehmens, dem der Betreiber angehört, eine verschuldensunabhängige Haftung vor und erklärt sie für gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch haftbar. Der Betreiber haftet für das Verschulden des Fahrers und der beim Betrieb des Fahrzeugs mitwirkenden Hilfspersonen wie für sein eigenes Verschulden.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von dieser Haftung sind im Gesetz aufgezählt und zweistufig aufgebaut. Damit sich der Betreiber befreien kann, müssen zunächst zwei negative Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: kein Verschulden seiner selbst oder der Personen, für deren Handlungen er haftet, und kein Einfluss eines Fahrzeugmangels auf den Unfall. Nach Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen ist der Nachweis erforderlich, dass der Unfall auf höhere Gewalt oder auf grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten zurückzuführen ist. Zwei Punkte werden in der Praxis häufig übersehen: Das Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten muss grob sein; leichtes oder mittleres Verschulden beseitigt die Haftung nicht. Und wenn ein Fahrzeugmangel den Unfall beeinflusst hat, kann der Betreiber sich auch dann nicht befreien, wenn niemand ein Verschulden trifft. Ein mechanischer Defekt ist also kein Befreiungsgrund, sondern ein die Befreiung hinderndes Element. Ist das Verschulden des Geschädigten nicht grob, entfällt die Haftung nicht; der Richter kann jedoch die Schadensersatzsumme herabsetzen.
In einem Fall hat das Gesetz die Beweislast umgekehrt: Bei einem Schaden, der entstanden ist, während das Fahrzeug nicht in Betrieb war, muss der Geschädigte das Verschulden des Betreibers oder der Personen, für deren Handlungen er haftet, oder nachweisen, dass ein Fahrzeugmangel den Unfall verursacht hat.
Wegen der obligatorischen Haftpflichtversicherung kann sich der Geschädigte unmittelbar an den Versicherer wenden. Vor dem gerichtlichen Vorgehen ist jedoch eine schriftliche Anmeldung bei der betreffenden Versicherungseinrichtung erforderlich; wenn die Versicherungseinrichtung die Anmeldung nicht innerhalb von höchstens fünfzehn Tagen ab dem Anmeldungsdatum schriftlich beantwortet oder die erteilte Antwort dem Anspruch nicht entspricht, kann der Geschädigte klagen oder sich im Rahmen der Versicherungsgesetzgebung an die Sigorta Tahkim Komisyonu wenden. Nach Übermittlung der Unterlagen an den Versicherer hat der Versicherer den innerhalb der Deckungsgrenzen liegenden Betrag innerhalb von acht Werktagen zu zahlen. Bei Schäden durch nicht versicherte Fahrzeuge und in Fällen, in denen der Versicherte nicht festgestellt werden kann, kommt der Güvence Hesabı in Betracht; sein Umfang und seine Grenzen werden unten gesondert behandelt.
Das Gesetz hat auch Vereinbarungen über die Haftung auf diesem Gebiet eingeschränkt: Vereinbarungen, die die vorgesehene rechtliche Haftung aufheben oder einschränken, sind unwirksam; Vereinbarungen und Vergleiche über die Schadensersatzhöhe, die offensichtlich unzureichend oder offensichtlich übermäßig sind, können binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Abschlusses angefochten werden. Ein unterzeichneter Erlass- oder Vergleichstext darf nicht als wirksam angesehen werden, ohne dass diese beiden Bestimmungen gemeinsam gewürdigt werden.
Schadensersatz aus Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wirken zwei verschiedene Ebenen. Auf der ersten Ebene stehen die von der Sozialversicherungsanstalt nach den Vorschriften erbrachten Leistungen und die von ihr gewährte Rente. Auf der zweiten Ebene besteht hinsichtlich des von der Anstalt nicht gedeckten Schadens ein Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz gegen den Arbeitgeber und gegebenenfalls gegen Dritte; diese Verfahren werden vor dem Arbeitsgericht verhandelt. Allerdings gilt diese Unterscheidung nicht für jede Zahlung: Das Gesetz hat es verboten, Sozialversicherungsleistungen, die nicht rückgriffsfähig sind, vom Schadensersatz abzuziehen; die Einzelheiten werden unten unter der Überschrift zur Haftungsgrundlage behandelt.
Die Grundlage der gegen den Arbeitgeber erhobenen Schadensersatzklage liegt nicht im Sozialversicherungsrecht, sondern im türkischen Schuldrechtsgesetz. Nachdem das Gesetz geregelt hat, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu treffen, hat es den Ersatz der Schäden, die aufgrund des gesetzes- oder vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Tod des Arbeitnehmers, die Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit oder die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte entstehen, den Haftungsvorschriften wegen Vertragsverletzung unterstellt. Diese Einordnung ist nicht nur theoretisch: Sie bestimmt unmittelbar die Verjährungsfrist und die Beweislast. Die Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht erfüllt dagegen das Merkmal des „gesetzeswidrigen Verhaltens“ dieser Vorschrift; die vom genannten Regelwerk selbst vorgesehene Sanktion ist verwaltungsrechtlicher Natur und begründet für sich allein keine Schadensersatzhaftung.
Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch Vorsatz des Arbeitgebers oder durch eine gegen die Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit und zur Arbeitssicherheit verstoßende Handlung eingetreten, kann die Anstalt hinsichtlich der von ihr geleisteten Zahlungen und des ersten Barwerts der von ihr gewährten Rente in Höhe ihrer Summe beim Arbeitgeber Rückgriff nehmen. Zwei Punkte sind zu beachten: Vorsatz ist keine Voraussetzung, ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften genügt für sich allein; demgegenüber ist der Betrag, hinsichtlich dessen Rückgriff genommen werden kann, auf die Beträge begrenzt, die Versicherte oder Leistungsberechtigte vom Arbeitgeber verlangen können, und bei der Feststellung der Haftung des Arbeitgebers wird das Prinzip der Unabwendbarkeit von Gesetzes wegen berücksichtigt. Der Rückgriff gegenüber Dritten, die den Schaden verursacht haben, ist in einem gesonderten Absatz geregelt und auf die Hälfte des ersten Barwerts begrenzt.
Die Einzelheiten und die Pflichten des Arbeitgebers werden auf der Seite Arbeitsrecht behandelt; diese Seite betrifft ausschließlich den Schadensersatzaspekt.
Haftung von Ärztinnen und Ärzten sowie Gesundheitseinrichtungen
Bei Schäden aus Gesundheitsleistungen richten sich die Grundlage der Haftung und der zuständige Gerichtszweig danach, ob die Leistung in einer öffentlichen oder einer privaten Gesundheitseinrichtung erbracht wurde.
In privaten Gesundheitseinrichtungen beruht das Verhältnis auf einem Vertrag und fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wird die geschuldete Leistung überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, ist der Schuldner zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, sofern er nicht beweist, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt; die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens ist also umgekehrt zu derjenigen bei der unerlaubten Handlung. Die Gesundheitseinrichtung haftet für den Schaden, den die bei ihr Beschäftigten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen. Da es sich um eine Dienstleistung handelt, die besondere Fachkenntnisse erfordert und nur mit einer Genehmigung erbracht werden darf, ist eine Vereinbarung, wonach die Gesundheitseinrichtung für Handlungen ihrer Hilfspersonen nicht haften soll, zwingend unwirksam; ebenso ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, wonach sie für leichte Fahrlässigkeit nicht haften soll, zwingend unwirksam. Eine vom Patienten unterzeichnete Haftungsfreizeichnung ist daher nicht wirksam. Auch die Verjährungsfristen können vertraglich nicht geändert werden.
Eine gesetzliche Einordnung dahingehend, welchem Vertragstyp das Verhältnis zuzuordnen ist, existiert nicht. In der Praxis wird das Behandlungsverhältnis als Vekâletvertrag nach türkischem Recht (vekâlet sözleşmesi) eingeordnet. Als Maßstab für die Sorgfaltspflicht gilt dabei das Verhalten, das ein sorgfältiger Vekâletnehmer, der in einem ähnlichen Bereich Geschäfte und Dienstleistungen übernimmt, an den Tag legen muss; dementsprechend wird eine fünfjährige Verjährungsfrist angewandt. Tätigkeiten, bei denen ein bestimmtes Ergebnis zugesagt wird, werden als Werkvertrag eingeordnet. In diesem Fall sieht das Gesetz für Klagen wegen Mängeln bei Werken mit Ausnahme von Bauwerken eine zweijährige Frist vor; bei grober Fahrlässigkeit des Unternehmers gilt hingegen eine zwanzigjährige Frist. Da das Gesetz für Forderungen aus dem Werkvertrag auch Fälle vorsieht, in denen eine fünfjährige Frist gilt, lässt sich die Frist nicht nach einem einzigen Maßstab bestimmen.
Bei öffentlichen Gesundheitseinrichtungen hingegen ist die Verwaltung nach der Verfassung verpflichtet, den aus ihren eigenen Handlungen und Maßnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Behauptung eines Dienstverschuldens ist Gegenstand einer vollständigen Schadensersatzklage (tam yargı davası) vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Rechtsbehelf unterliegt einer eigenen und strengen zeitlichen Regelung: Vor Erhebung der Klage ist ein Antrag bei der Verwaltung zwingend erforderlich. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Handlung und jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Handlung gestellt werden. Lehnt die Verwaltung den Antrag ab, ist die Klage innerhalb der Klagefrist ab dem Tag nach der Zustellung zu erheben. Antwortet die Verwaltung innerhalb von dreißig Tagen nicht, beginnt die Klagefrist mit dem Ablauf dieser Frist; bei den Verwaltungsgerichten beträgt sie sechzig Tage. Die Fristen von einem und fünf Jahren sind keine Klagefristen, sondern eine Antragsfrist beziehungsweise Antragsfristen — das Übersehen dieser Unterscheidung kann zum Rechtsverlust führen. Die einschlägige Verordnung sieht zudem vor, dass im Antrag an die Verwaltung die Beträge des materiellen und des immateriellen Schadensersatzes gesondert anzugeben sind.
Für einen medizinischen Eingriff ist die Einwilligung des Patienten erforderlich; bei größeren chirurgischen Eingriffen ist diese Einwilligung gesetzlich zwingend schriftlich zu erteilen, und ab 24 Juli 2025 kann die Einwilligung auch elektronisch eingeholt werden. Die Pflicht zur Aufklärung als Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist hingegen auf Verordnungsebene geregelt; vorgesehen ist eine Aufklärung, die sich vom Verlauf der Krankheit über die Behandlungsoptionen bis hin zu möglichen Komplikationen erstreckt. Diese Informationen sind dem Patienten in einer für ihn verständlichen Weise und durch den Gesundheitsberufsangehörigen, der den Eingriff durchführen wird, zu erteilen. Das Einwilligungsformular wird in zwei Ausfertigungen unterzeichnet, und eine Ausfertigung wird dem Patienten ausgehändigt. Niemand darf einem medizinischen Eingriff entgegen seiner Einwilligung unterzogen werden; der Eingriff muss innerhalb der Grenzen der Einwilligung bleiben, und eine rechtswidrig eingeholte Einwilligung ist unwirksam. Die Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Einholung der Einwilligung auf die Schadensersatzhaftung sind in den Rechtsvorschriften nicht geregelt; in der Praxis wird angenommen, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht für sich genommen eine Haftung begründet.
Hinsichtlich der Versicherung und des Ermittlungsverfahrens bestehen zwei weitere gesonderte Regelungen. Für Ärzte, die in privaten Gesundheitseinrichtungen tätig sind oder ihren Beruf freiberuflich ausüben, ist die obligatorische berufliche Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben; bei in einer privaten Einrichtung Beschäftigten schließt die Einrichtung die Versicherung ab und die Hälfte der Prämie wird vom Arbeitgeber getragen. Hinsichtlich des Strafverfahrens gilt für Ermittlungen, die wegen Untersuchungs-, Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen von Ärzten und Zahnärzten sowie anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden, ein besonderes Genehmigungsverfahren, und die Ermittlungsgenehmigung wird vom Berufshaftungsausschuss erteilt; diese Regelung gilt auch für Personen, die in privaten Gesundheitseinrichtungen und Stiftungsuniversitäten tätig sind. 1 Ab März 2024 verlangt die Verwaltung den von ihr gezahlten Schadensersatz für den Angehörigen der Gesundheitsberufe an dessen Stelle tretend von der Versicherungsgesellschaft, bei der die obligatorische Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
Schadensersatz aus Vertrag und wegen Vermögensschädigung
Ein Schaden muss nicht stets körperlicher Natur sein. Auch Schäden aus der Verletzung eines Vertrags, Schäden an Sachen und Vermögensverluste können Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs sein.
Der grundlegende Unterschied zwischen den beiden Regelungen liegt in der Beweislast und betrifft ausschließlich das Verschulden. Bei einer unerlaubten Handlung trägt der Geschädigte die Beweislast für seinen Schaden und für das Verschulden des Schädigers. Bei einer Vertragsverletzung muss der Gläubiger ebenfalls den Schaden und die Vertragsverletzung beweisen; der Unterschied besteht darin, dass der Schuldner haftet, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden kann. Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Vorschriften über die Haftung aus unerlaubter Handlung im Wege der Analogie auch auf Fälle der Vertragsverletzung anzuwenden sind. Daher gelten in beiden Regelungen die Vorschriften über die Bestimmung und Herabsetzung des Schadensersatzes nach dem Ermessen des Richters, wenn die Höhe des Schadens nicht vollständig bewiesen werden kann.
Derselbe Sachverhalt kann sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine unerlaubte Handlung darstellen. In solchen Fällen hat das Gesetz die Wahl nicht dem Ermessen des Geschädigten überlassen: Der Richter entscheidet nach dem Haftungsgrund, der dem Geschädigten die beste Möglichkeit zur Schadenswiedergutmachung bietet, sofern der Geschädigte nichts anderes verlangt hat oder das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Position des Geschädigten ist also kein Wahlrecht, sondern die Möglichkeit, diese Entscheidung des Richters zu verhindern. Diese Regel wirkt sich insbesondere aufgrund der Unterschiede bei der Verjährung und der Beweislast aus.
Bei Sachschäden gibt es hingegen keine besondere gesetzliche Regelung; die Einzelheiten dieses Schadenspostens werden unten im Abschnitt über die Schadensposten behandelt.
Die vertragliche Dimension von Schäden aus Handelsbeziehungen wird auf den Seiten Handelsrecht und Vertragsrecht gesondert behandelt.
Schritt für Schritt
Wie läuft ein Schadensersatzanspruch ab?
Bestimmung der Haftungsgrundlage und des Haftenden
Der erste Schritt besteht nicht darin, die Höhe des Schadens zu berechnen, sondern darin, festzustellen, auf welchen Rechtsgrund sich die Haftung stützt. Diese Feststellung wirkt sich zugleich auf das zuständige Gericht, die Beweislast, die anwendbare Verjährungsfrist und die vor Klageerhebung abzuschließenden Schritte aus.
Hinsichtlich der Zuständigkeit hat der Gesetzgeber keine einheitliche Regelung getroffen, und die Zuständigkeitsvorschriften sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen. In der Regel werden Schadensersatzklagen aus unerlaubter Handlung vor dem Zivilgericht erster Instanz (Asliye Hukuk) verhandelt. Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag hingegen gelten, weil das Versicherungsrecht im Türkischen Handelsgesetzbuch geregelt ist, unabhängig davon, ob die Parteien Kaufleute sind, als Handelssache und fallen in die Zuständigkeit des Handelsgerichts erster Instanz (Asliye Ticaret). Klagen aus dem Arbeitsverhältnis und aus Arbeitsunfällen werden vor dem Arbeitsgericht verhandelt, Klagen aus Verbrauchergeschäften vor dem Verbrauchergericht; auch Klagen, bei denen die Sozialversicherungsanstalt oder die Türkische Arbeitsagentur Partei ist, fallen in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. In Fällen, in denen der Unfall mit dem Handelsgeschäft beider Parteien zusammenhängt, wird die Klage ebenfalls vor dem Handelsgericht erster Instanz verhandelt. Klagen wegen Schäden, die durch Fahrzeuge des Staates und anderer öffentlicher Einrichtungen verursacht wurden, sowie Haftungsklagen aus dem Straßenverkehrsgesetz werden im ordentlichen Gerichtszweig verhandelt, und die Tatsache, dass der Geschädigte ein Amtsträger ist, berührt diese Regel nicht.
In diesem Stadium werden der Ort und das Datum des Ereignisses, Unfall- oder Ereignisfeststellungsprotokolle, gegebenenfalls die Akte des Strafverfahrens, Gesundheitsunterlagen und Berichte, Versicherungspolicen sowie die Dokumente zum haftungsbegründenden Rechtsverhältnis gemeinsam geprüft. Bestehen mehrere Verantwortliche, wird zusätzlich bewertet, ob diese gemeinsam oder jeweils gesondert haften.
Anträge vor Klageerhebung
Bei bestimmten Schadensersatzansprüchen gibt es einen Verfahrensabschnitt, der vor Klageerhebung abgeschlossen sein muss; wird dieser Abschnitt bei Anträgen, die als Klagevoraussetzung vorgeschrieben sind, übersprungen, wird die Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen. Welcher Anspruch jedoch welcher Voraussetzung unterliegt, dafür gibt es keine einheitliche Regel, und dies ist einer der Punkte, die in der Praxis am häufigsten verwechselt werden.
Bei Verkehrsunfällen muss vor Klageerhebung gegen den Versicherer bei der betreffenden Versicherungseinrichtung ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Die Mediation als Klagevoraussetzung ist hingegen eine eigenständige Regelung, und ihr Anwendungsbereich wird nicht im Mediationsgesetz, sondern im jeweiligen Gesetz für jede Streitigkeit bestimmt. Die praktische Folge ist: Da die gegen den Versicherer erhobene Schadensersatzklage als Handelssache gilt und einen Geldbetrag zum Gegenstand hat, unterliegt sie grundsätzlich der Mediation als Klagevoraussetzung; in diesem Fall treffen zwei Voraussetzungen zusammen. Dagegen unterliegt die gegen den Fahrzeughalter oder den Fahrer erhobene Schadensersatzklage, da sie auf unerlaubter Handlung beruht, grundsätzlich nicht diesem Anwendungsbereich und wird unmittelbar bei Gericht erhoben. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen: Betrifft der Unfall das Handelsgeschäft beider Parteien, gilt die Klage als Handelssache; ist sie im Verhältnis Arbeitnehmer–Arbeitgeber entstanden, als Arbeitsstreitigkeit; hat die Beförderung den Charakter eines Verbrauchergeschäfts, als Verbraucherstreitigkeit – jeweils unterliegt sie der Mediation als Klagevoraussetzung. Daher wird die Voraussetzung für jeden Beklagten gesondert bestimmt. Für Klagen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie für damit zusammenhängende Feststellungs-, Widerspruchs- und Regressklagen sieht das Gesetz hingegen eine ausdrückliche Ausnahme vor; in diesen Klagen ist die Mediation keine Klagevoraussetzung. Dies hindert die Parteien nicht daran, sich freiwillig an die Mediation zu wenden.
In Fällen, in denen Gesamtschuldner gemeinsam verklagt werden sollen, kommt dieser Unterscheidung besondere Bedeutung zu: Hinsichtlich des Versicherers muss das Erfordernis der Mediation gesondert erfüllt werden; andernfalls wird die Klage diesem Beklagten gegenüber wegen Fehlens einer Klagevoraussetzung abgewiesen. Im Mediationsverfahren ist zu beachten, dass die Verjährung gehemmt, hingegen nicht unterbrochen wird. Ist die Klage wegen vorzeitiger Erhebung abgewiesen worden und ist zwischenzeitlich die Verjährung abgelaufen, so räumt das Gesetz eine sechzigtägige Nachfrist ein.
Bei Ansprüchen aus der Haftung der Verwaltung ist hingegen vor Klageerhebung ein Antrag bei der Verwaltung erforderlich; hierfür gilt eine eigene Fristenregelung. Diese Regelung wurde oben unter der Überschrift zur Haftung von Ärzten und Gesundheitseinrichtungen behandelt.
Klage, Beweisführung und Berechnung
Im Gerichtsverfahren werden zwei eigenständige Fragen gemeinsam behandelt: das Bestehen der Haftung und die Höhe des Schadens.
Für das Bestehen der Haftung werden Verschulden, Kausalzusammenhang und Rechtswidrigkeit geprüft; in Fällen der verschuldensunabhängigen Haftung tritt an die Stelle der Erörterung des Verschuldens der Nachweis der Entlastungsgründe. Die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen können im Zivilverfahren als Beweismittel vorgelegt werden; der eigene Ablauf des Strafverfahrens wird auf der Seite Strafrecht behandelt. Das Gesetz hat hierzu eine ausdrückliche Bestimmung getroffen und vorgesehen, dass der Zivilrichter bei seiner Entscheidung darüber, ob ein Verschulden vorliegt und ob die Urteilsfähigkeit gegeben ist, weder an die haftungsbezogenen Vorschriften des Strafrechts noch an den vom Strafrichter erlassenen Freispruch gebunden ist; auch die Entscheidung des Strafrichters zur Beurteilung des Verschuldens und zur Bestimmung des Schadens bindet den Zivilrichter nicht. Die Bestimmung beschränkt sich darauf, diese vier Punkte aufzuzählen, und erwähnt die Feststellungen des Strafgerichts zum Sachverhalt nicht; daher darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die strafgerichtliche Entscheidung im Zivilverfahren keinerlei Wirkung habe.
Hinsichtlich der Höhe des Schadens ist der Geschädigte verpflichtet, seinen Schaden nachzuweisen. Das Gesetz sieht vor, dass der Richter in Fällen, in denen die Höhe nicht vollständig nachgewiesen werden kann, unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verlaufs der Ereignisse und der vom Geschädigten getroffenen Vorkehrungen die Schadenshöhe nach Billigkeit bestimmt. Bei Körperverletzung und Todesfällen erfolgt die Berechnung anhand des Grades des Verlusts der Arbeitskraft und der Einkommensdaten durch Sachverständigengutachten.
Hinsichtlich der Frage, wie der Anspruch in der Klageschrift geltend zu machen ist, ist im Jahr 2026 eine wesentliche Änderung erfolgt. Für Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden und wegen des Entzugs von Unterstützung wurde durch die am 31 Juli 2026 in Kraft getretene Regelung ein neuer Weg vorgesehen: In Fällen, in denen nur ein Teil der Forderung eingeklagt wird, kann der Streitgegenstand im selben Verfahren einmalig und ohne Bindung an das Verbot der Klageerweiterung bis zum Abschluss der Beweisaufnahme erhöht werden; in diesem Fall gilt die Verjährung auch hinsichtlich des erhöhten Teils ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung als unterbrochen. Die Erhöhung des Anspruchs nach dem Sachverständigengutachten ist auf diesem Weg möglich. Das Gesetz hat zudem eine Übergangsregelung geschaffen: Für Klagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben wurden, gilt die vorherige Regelung weiter. Mit derselben Änderung wurde auch vorgesehen, dass der Zeitraum zwischen den Verhandlungen drei Monate nicht überschreiten darf; in zwingenden Fällen, etwa bei einer Verzögerung der Sachverständigenprüfung, wurde dem Richter die Befugnis eingeräumt, unter Angabe der Begründung einen längeren Zeitraum zu bestimmen.
Entscheidung, Zinsen und Zwangsvollstreckung
Bei Schadensersatzforderungen hängt der Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen geschuldet werden, von der Grundlage der Haftung ab; in diesem Bereich ist die im Jahr 2026 vorgenommene Änderung maßgeblich.
Die allgemeine Regel ist im Gesetz ausdrücklich geregelt: Bei einer unerlaubten Handlung gerät der Schuldner am Tag der Begehung der Handlung in Verzug; eine gesonderte Mahnung ist also nicht erforderlich. Dagegen hat die am 31 Juli 2026 in Kraft getretene Regelung für unerlaubte Handlungen und schadensverursachende Ereignisse, die nach diesem Datum eintreten, den Zinsbeginn für Schäden aus der Verminderung oder dem Verlust der Arbeitskraft sowie für Schäden aus dem Entzug von Unterstützung in zwei Fälle aufgeteilt: Für den Schadensersatz für den Zeitraum, in dem das Einkommen der geschädigten Person oder der unterstützenden Person bekannt ist, werden gesetzliche Zinsen ab dem Tag des Eintritts des Ereignisses geschuldet; für den Schadensersatz für den Zeitraum, in dem das Einkommen nicht bekannt ist, werden gesetzliche Zinsen dagegen ab dem Datum der Entscheidung geschuldet. Mit derselben Änderung wurde geregelt, dass Zahlungen, die zum Zweck der Erfüllung bis zum Beginn der Beweisaufnahme geleistet werden, anteilig auf den nach dem Zahlungsdatum zu bestimmenden Schadensersatzbetrag angerechnet werden. Diese Vorschriften gelten nur für Ereignisse, die nach dem genannten Datum eintreten; für frühere Ereignisse bleibt die frühere Fassung der Vorschrift weiterhin anwendbar.
Auch die Methode zur Bestimmung des gesetzlichen Zinssatzes wurde am 31 Juli 2026 geändert; für diese Änderung ist keine Übergangsregelung vorgesehen, die an das Datum des Ereignisses anknüpft.
Bei vertraglichen Ansprüchen werden die Zinsen nach den Verzugsregeln bestimmt; bei Ansprüchen gegen den Versicherer ist dagegen die in der Versicherungspolice und den Rechtsvorschriften vorgesehene Zahlungsfrist maßgeblich.
Das Gesetz räumt zudem zwei Flexibilitätsmöglichkeiten ein. Lässt sich der Umfang des körperlichen Schadens bei der Entscheidung nicht vollständig bestimmen, kann sich der Richter vorbehalten, das Urteil über den Schadensersatz binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung abzuändern. Bringt der Geschädigte überzeugende Beweise für die Berechtigung seiner Behauptung vor und erfordert es seine wirtschaftliche Lage, kann der Richter auf Antrag anordnen, dass der Beklagte eine vorläufige Zahlung leistet; geleistete vorläufige Zahlungen werden auf den zugesprochenen Schadensersatz angerechnet.
Im Vollstreckungsstadium der Entscheidung richten sich Beitreibung, Pfändung und Verwertung nach den Regeln des Vollstreckungsrechts. Ist der Verantwortliche versichert, ist die Beitreibungsmöglichkeit auf die Versicherungssumme begrenzt; für den die Versicherungssumme übersteigenden Teil ist auf den Verantwortlichen zurückzugreifen. Zahlt der Versicherer den Schadensersatz, tritt er rechtlich an die Stelle des Versicherten; hat er den Schaden teilweise ersetzt, bleibt dem Versicherten der Rückgriff gegenüber den Verantwortlichen für den verbleibenden Teil erhalten. Die Vollstreckungsdimension wird auf der Seite Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht behandelt.
Was kann verlangt werden
Schadensersatzpositionen
Materieller Schadensersatz
Das Gesetz verwendet bei der Aufzählung der Körperschäden die Formulierung "insbesondere sind dies", das heißt, die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft gehalten. Die aufgeführten Positionen sind Behandlungskosten, Verdienstausfall, Verluste aus der Verminderung oder dem Verlust der Arbeitskraft und Verluste aus der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft.
Die letzten beiden Positionen sind in getrennten Buchstaben geregelt und stellen keine Wiederholung voneinander dar. Das Gesetz hat sich darauf beschränkt, die Buchstaben lediglich zu benennen, ohne ihren Inhalt zu definieren; in der Praxis wird angenommen, dass der Verlust aus der Verminderung der Arbeitskraft die Verminderung der Fähigkeit einer Person, Einkünfte zu erzielen, und der Verlust aus der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft die Schwächung ihrer Stellung im Arbeitsleben erfasst. Da die Aufzählung beispielhaft ist, kann auch eine nicht in der Liste enthaltene Schadensposition nach den allgemeinen Vorschriften verlangt werden.
In der Praxis wird der Grad des Verlusts der Arbeitsfähigkeit anhand eines nach Abschluss der Behandlung erstellten Gutachtens bestimmt; daher ist eine Berechnung, die während der laufenden Behandlung erfolgt, vorläufiger Natur. Das Gesetz sieht für diese Ungewissheit zwei Lösungen vor: Lässt sich der Umfang im Zeitpunkt der Entscheidung nicht genau bestimmen, kann der Richter sich die Befugnis zur Änderung des Schadensersatzurteils vorbehalten, und bei Vorliegen der Voraussetzungen kann er eine vorläufige Zahlung während des laufenden Verfahrens anordnen. Beide Möglichkeiten wurden oben im Abschnitt zum Verfahren behandelt.
Auch die Form der Zahlung steht im Ermessen des Richters: Er bestimmt den Umfang des Schadensersatzes und die Zahlungsform unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Einzelfalls und insbesondere des Gewichts des Verschuldens; wird eine Zahlung des Schadensersatzes in Form einer Rente angeordnet, ist der Schuldner zur Stellung einer Sicherheit verpflichtet. Diese Regel bietet dem Gläubiger in Verfahren, in denen eine langfristige Zahlung angeordnet wird, einen praktischen Schutz.
Entgangene Unterstützung
Auch die im Todesfall erlittenen Schäden sind – „insbesondere“ – aufgezählt: Beerdigungskosten, bei nicht sofort eingetretenem Tod Behandlungskosten sowie Verluste aus der Minderung oder dem Verlust der Arbeitskraft und die Verluste, die den Personen, die dadurch den Unterhalt des Verstorbenen verlieren, entstehen.
Der zweite Posten ist ein Posten, den das Gesetz an eine einzige Voraussetzung knüpft: Ist der Tod nicht sofort eingetreten, werden die auf den dazwischenliegenden Zeitraum entfallenden Behandlungskosten und Verluste aus dem Verlust der Arbeitskraft neben den Beerdigungskosten und den Verlusten wegen des Wegfalls der Unterstützung gesondert aufgezählt. Ob der Tod zeitgleich mit dem Unfall eingetreten ist, wirkt sich daher unmittelbar auf die geltend gemachten Posten aus.
Es wird anerkannt, dass der Anspruch auf Schadensersatz wegen des Wegfalls der Unterstützung unabhängig von der Erbenstellung besteht: Maßgeblich ist, ob der Verstorbene tatsächlich Unterstützung geleistet hat und ob er dies auch weiterhin getan hätte. Daher wird anerkannt, dass auch eine Person, die die Erbschaft ausschlägt, diesen Schadensersatz verlangen kann, während allein die Erbenstellung keinen Anspruch darauf begründet.
Immaterieller Schadensersatz
Immaterieller Schadensersatz ist kein Ausgleich für materielle Verluste, sondern ein Anspruch auf Ausgleich der Minderung von Persönlichkeitswerten. Das Gesetz bestimmt, dass bei einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit unter Berücksichtigung der Umstände des Ereignisses die Zahlung eines angemessenen Geldbetrags an den Geschädigten angeordnet werden kann.
Daneben sieht das Gesetz einen zweiten Fall vor: Bei schwerem körperlichem Schaden oder Tod kann die Zahlung von immateriellem Schadensersatz auch an die Angehörigen des Geschädigten oder des Verstorbenen angeordnet werden. Da diese beiden Fälle im selben Satz geregelt sind, ist das Anspruchsrecht der Angehörigen nicht ausschließlich auf den Todesfall beschränkt — es kommt auch bei schwerem körperlichem Schaden in Betracht.
Der Betrag wird vom Richter unter Berücksichtigung der Umstände des Ereignisses nach Ermessen festgesetzt. Die besonderen Grenzen für die Berechnung des Ersatzes für den körperlichen Schaden und des Schadensersatzes wegen Verlusts des Unterhalts finden auf den immateriellen Schadensersatz keine Anwendung; der Maßstab sind hier nach dem Wortlaut des Gesetzes die Umstände des Ereignisses.
Sach- und sonstige Schäden
Bei Schäden an einer Sache gilt der Grundsatz, dass die im Vermögen des Geschädigten eingetretene Minderung ausgeglichen wird. Das Gesetz enthält keine besondere Bestimmung darüber, wie dieser Schaden zu berechnen ist; nach den allgemeinen Vorschriften gilt, dass bei einem reparablen Schaden die Reparaturkosten und in Fällen, in denen eine Reparatur unwirtschaftlich ist, die Differenz zwischen dem Wert der Sache vor dem Schaden und ihrem Wert im beschädigten Zustand maßgeblich sind. Zudem kann die nach der Reparatur verbleibende Wertminderung der Sache als gesonderter Posten geltend gemacht werden.
Für diesen Posten sind zwei Grenzen von Bedeutung. Die besonderen Vorschriften über die Berechnung des Schadensersatzes wegen eines Personenschadens und wegen des Wegfalls von Unterstützung — einschließlich des Anrechnungsverbots und der Regelung zu den Zinsen — erfassen den Sachschaden nicht; hier gelten die allgemeinen Vorschriften. Die zweite Grenze ergibt sich aus der Versicherung: Ob der Posten vom Deckungsumfang erfasst ist, bestimmt sich nach der Police, und der Umfang sowie die Deckungssummen der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung sind unterschiedlich. Für den Teil, der den Deckungsumfang der Pflichtversicherung übersteigt, muss der Verantwortliche in Anspruch genommen werden.
Haftungsgrundlage
Verschulden, verschuldensunabhängige Haftung und Kürzungsgründe
Bei der auf Verschulden beruhenden Haftung wird vom Geschädigten erwartet, dass er eine rechtswidrige Handlung, den Schaden, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden sowie das Verschulden des Handelnden nachweist. Das Gesetz hat dies ausdrücklich geregelt und dem Geschädigten die Beweislast für seinen Schaden und das Verschulden des Schädigers auferlegt. Wer einem anderen durch eine schuldhafte und rechtswidrige Handlung Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen; das Gesetz sieht ferner vor, dass auch derjenige haftet, der durch eine sittenwidrige Handlung vorsätzlich Schaden zufügt, selbst wenn keine Rechtsnorm besteht, die die schädigende Handlung verbietet.
Demgegenüber hat das Gesetz die Haftung in bestimmten Fällen vom Verschulden unabhängig ausgestaltet, und diese Fälle werden ihrerseits in zwei Gruppen unterteilt. Diese Unterscheidung ist ein Punkt, der auf der Website häufig verwechselt wird.
Die erste Gruppe ist die Haftung aufgrund einer Sorgfaltspflicht, und hier kann sich der Haftende dadurch befreien, dass er nachweist, die erforderliche Sorgfalt angewandt zu haben. Wer eine andere Person beschäftigt, ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Beschäftigte bei der Ausführung der ihm übertragenen Arbeit einem anderen zufügt; er haftet jedoch nicht, wenn er nachweist, bei der Auswahl des Beschäftigten, bei der Erteilung von Weisungen im Zusammenhang mit der Arbeit sowie bei der Aufsicht und Kontrolle die erforderliche Sorgfalt angewandt zu haben, um die Entstehung des Schadens zu verhindern. Diese drei Elemente müssen zusammen vorliegen. Für denjenigen, der in einem Unternehmen eine andere Person beschäftigt, ist der Maßstab noch strenger: Hier entsteht die Haftung, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Arbeitsorganisation des Unternehmens geeignet ist, die Entstehung des Schadens zu verhindern. Der Rückgriff desjenigen, der eine andere Person beschäftigt, auf den Beschäftigten wegen der von ihm geleisteten Entschädigung ist hingegen nur in dem Umfang möglich, in dem dieser selbst verantwortlich ist. Auch bei der Haftung des Tierhalters besteht eine ähnliche Befreiungsmöglichkeit; hier ist die haftende Person nicht der Eigentümer des Tieres, sondern die Person, die dessen Pflege und Führung dauernd oder vorübergehend übernommen hat.
Die zweite Gruppe ist die eigentliche objektive Haftung; hier besteht keine Möglichkeit der Befreiung durch Sorgfaltsnachweis. Hierzu gehört die Haftung des Gebäudeeigentümers: Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus Baumängeln oder mangelnder Unterhaltung entsteht; das Gesetz enthält hier nicht die Befreiungsklausel der Vorschriften über die Sorgfaltshaftung. Die Haftung knüpft an den Eigentümer an; Inhaber eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts haften jedoch nur für Schäden aus mangelnder Unterhaltung solidarisch mit dem Eigentümer. Auch die Gefährdungshaftung gehört zu dieser Gruppe: Entsteht aus dem Betrieb eines Unternehmens, das erhebliche Gefahren mit sich bringt, ein Schaden, so haften der Inhaber des Unternehmens und gegebenenfalls der Betreiber solidarisch. Das Gesetz definiert dieses Unternehmen als ein Unternehmen, das nach seiner Art oder den verwendeten Materialien, Geräten oder Kräften geeignet ist, auch bei Anwendung der von einem Fachmann auf diesem Gebiet zu erwartenden Sorgfalt häufig oder schwere Schäden zu verursachen. Da besondere Haftungsvorschriften für bestimmte Gefahrenlagen vorbehalten bleiben, gilt für die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs die besondere Regelung des Straßenverkehrsgesetzes. Ferner sieht das Gesetz vor, dass Geschädigte die angemessene Entschädigung des erlittenen Schadens verlangen können, auch wenn die Tätigkeit von der Rechtsordnung erlaubt ist.
Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Schaden verursachen oder für denselben Schaden aus verschiedenen Gründen haften, gelten die Vorschriften über die Gesamtschuldnerhaftung; der Geschädigte kann den gesamten Ersatz von jedem der Haftenden verlangen. Bei der internen Verteilung unter den Haftenden werden das Gewicht des Verschuldens und die Intensität der geschaffenen Gefahr gemeinsam berücksichtigt; wer mehr als seinen Anteil am Ersatz leistet, hat für den Mehrbetrag einen Rückgriffsanspruch gegen die anderen und tritt in die Rechte des Geschädigten ein.
Der Umfang des Ersatzes muss keinesfalls stets dem gesamten Schaden entsprechen. Das Türkische Obligationengesetzbuch sieht zwei getrennte Vorschriften für eine Herabsetzung vor. Hat der Geschädigte in die den Schaden verursachende Handlung eingewilligt oder zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen oder die Lage des Ersatzpflichtigen erschwert, so kann das Gericht den Ersatz herabsetzen oder vollständig entfallen lassen. Daneben besteht eine gesonderte, an strengere Voraussetzungen geknüpfte Herabsetzungsmöglichkeit: Hat der Ersatzpflichtige den Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht, würde er durch die Zahlung des Ersatzes in Armut geraten und gebietet dies auch die Billigkeit, so kann das Gericht den Ersatz herabsetzen. Solange diese drei Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen, kann diese Vorschrift nicht herangezogen werden; die Rechtsfolge ist hier ausschließlich eine Herabsetzung, nicht das vollständige Entfallen des Ersatzes.
Bezüglich der Anrechnung der vom Geschädigten empfangenen Zahlungen auf den Schadensersatz hat das Gesetz entgegen den Erwartungen ein Verbot eingeführt. Sozialversicherungsleistungen, die ganz oder teilweise nicht regressfähig sind, sowie Zahlungen, die keinen Erfüllungszweck verfolgen, dürfen bei der Bestimmung von Körperschäden und Schäden wegen des Entzugs der Unterstützung nicht berücksichtigt und vom Schaden oder Schadensersatz nicht abgezogen werden. Eine Verrechnung kommt nur bei Zahlungen in Betracht, die außerhalb dieses Verbots liegen, also bei regressfähigen Sozialversicherungsleistungen und bei Zahlungen, die einem Erfüllungszweck dienen. Daher darf nicht von der Annahme ausgegangen werden, dass jede von der Einrichtung geleistete Zahlung vom Schadensersatz abgezogen wird.
Dieselbe Vorschrift enthält ein weiteres Verbot: Der für Schäden wegen des Entzugs der Unterstützung und Körperschäden berechnete Schadensersatz darf nicht allein aufgrund seiner Höhe nach Billigkeitsgesichtspunkten erhöht oder verringert werden. Dieses Verbot betrifft nicht die immaterielle Entschädigung; bei der immateriellen Entschädigung legt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles einen angemessenen Betrag fest.
Schließlich wirkt sich ein verfahrensrechtlicher Gesichtspunkt unmittelbar auf das Ergebnis aus: Solange die Einrede der Verjährung nicht erhoben wird, kann das Gericht die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigen. Ein bereits verjährter Anspruch wird aus diesem Grund nicht abgewiesen, wenn die Gegenpartei die Einrede nicht erhebt. Auf die Verjährung kann jedoch nicht im Voraus verzichtet werden.
Fristen
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen ist je nach Anspruchsgrundlage unterschiedlich ausgestaltet und lässt teils zwei Fristen nebeneinander laufen: eine an die Kenntnis anknüpfende kurze Frist und eine an die Handlung oder das Ereignis anknüpfende Höchstfrist. Da die kurze Frist mit der Kenntnis beginnt, kann sie auch erst Jahre nach dem Ereignis zu laufen beginnen; die Höchstfrist hingegen läuft in jedem Fall ab dem Ereignisdatum und ist von der Kenntnis unabhängig. Bei vertraglichen Ansprüchen beginnt die Frist mit der Fälligkeit der Forderung; die Dauer der Frist richtet sich nach dem Vertragstyp — sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, beträgt sie zehn Jahre, bei Auftrags- und Werkverträgen grundsätzlich fünf Jahre.
Hierzu besteht eine wichtige Ausnahme: Ist der Schadensersatz aus einer strafbaren Handlung entstanden, für die die Strafgesetze eine längere Verjährungsfrist vorsehen, so gilt im Zivilverfahren diese längere Frist. Diese Regel verlängert bei Schadensersatzansprüchen aus schweren Straftaten faktisch die allgemeinen Fristen.
| Grundlage | Kurze Frist | Höchstfrist | Beginn |
|---|---|---|---|
| Unerlaubte Handlung (allgemein) | 2 Jahre | 10 Jahre | Kenntnis / Datum der Handlung |
| Verkehrsunfall — materieller Schaden | 2 Jahre | 10 Jahre | Kenntnis / Tag des Unfalls |
| Gegenüber dem Versicherer — Haftpflichtversicherung (nicht verkehrsbezogen) | — | 10 Jahre | Versicherungsfall |
| Vertragsverletzung (allgemein) | — | 10 Jahre | Fälligkeit |
| Auftrag / Werkvertrag | — | 5 Jahre | Fälligkeit |
| Arbeitsunfall und Berufskrankheit | — | 10 Jahre | Fälligkeit |
| Rückgriff unter Gesamtschuldnern (allgemein) | 2 Jahre | 10 Jahre | Zahlung und Kenntnis vom Verantwortlichen |
| Schadensersatz aus einer Straftat | Strafrechtliche Verjährung | Strafrechtliche Verjährung | nach den strafrechtlichen Vorschriften |
Die in der zweiten Zeile der Tabelle enthaltene Einschränkung ist von Bedeutung: Die besondere Verjährungsvorschrift für Verkehrsunfälle betrifft nach ihrem Wortlaut ausschließlich materielle Schäden und regelt nicht, welche Frist für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gilt. In diesem Fall verweist dieselbe Vorschrift auf die allgemeinen Bestimmungen. Ein weiterer Punkt, in dem sich die Verjährung bei Verkehrsunfällen von der allgemeinen Frist für unerlaubte Handlungen unterscheidet, ist der Beginn der Höchstfrist: Hier läuft die Frist ab dem Tag des Unfalls.
Für die beiden Zeilen der Tabelle ist die Vorrangregel von Bedeutung. Bei Haftpflichtversicherungen ist die ab dem Versicherungsfall laufende Zehnjahresfrist die allgemeine Regel; da das Gesetz jedoch die Vorschriften in anderen Gesetzen vorbehält, gilt für Ansprüche aus der obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung die besondere Frist des Straßenverkehrsgesetzes. Auch beim Regress besteht ein Unterschied: Die in der Tabelle angegebene Höchstfrist betrifft die allgemeine Vorschrift; für den Regress bei Verkehrsunfällen ist keine Höchstfrist vorgesehen. Bei Ansprüchen aus der Gesundheitsversorgung wurde die Frist bereits oben unter der Überschrift zur Haftung von Ärzten und Gesundheitseinrichtungen behandelt.
Für Schadensersatzansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist im Sozialversicherungsrecht oder im Arbeitsgerichtsrecht keine besondere Verjährungsfrist vorgesehen. Da diese Ansprüche den Haftungsvorschriften wegen Vertragsverletzung unterliegen, gilt die allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist. In einem Verfahren gegen Dritte, die nicht durch einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber verbunden sind, gilt hingegen die Frist für unerlaubte Handlungen. Hinsichtlich des Beginns der Verjährung hat der Gesetzgeber keine arbeitsunfallspezifische Regelung getroffen; in der Praxis wird anerkannt, dass der Beginn in Fällen, in denen der Grad der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit nachträglich endgültig festgestellt wird, verschoben wird.
Die verwaltungsrechtliche Haftung steht außerhalb dieses Schemas und weist eine andere Struktur auf. Dort gilt keine laufende Verjährungsfrist, sondern ein zweistufiges System, das aus der Frist für den Antrag bei der Verwaltung und der Frist für die Klageerhebung besteht; auf Einzelheiten wurde oben eingegangen.
Die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung sind ein gesondertes Thema. Das Gesetz zählt die Unterbrechungsgründe in zwei Gruppen auf: die Schuldanerkennung durch den Schuldner – insbesondere Zinszahlung, teilweise Erfüllung, Bestellung eines Pfandrechts oder Beibringung eines Bürgen – sowie die Anrufung des Gerichts oder des Schiedsrichters durch den Gläubiger mittels Klage oder Einrede, die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens oder die Anmeldung zur Insolvenztabelle. Die Anrufung eines Mediators gehört nicht zu diesen Gründen; während eines Mediationsverfahrens wird die Verjährung gehemmt, nicht unterbrochen. Durch die Unterbrechung beginnt eine neue Frist zu laufen; ist die Schuld durch Urkunde anerkannt oder durch Gerichts- oder Schiedsspruch festgestellt worden, beträgt die neue Frist stets zehn Jahre.
Wem gegenüber die Unterbrechung Wirkung entfaltet, ist in der Praxis entgegen den Erwartungen geregelt. Wird die Verjährung gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern oder einem der Schuldner einer unteilbaren Schuld unterbrochen, so ist sie auch gegenüber den übrigen unterbrochen; wird sie gegenüber dem Hauptschuldner unterbrochen, wirkt sie auch gegenüber dem Bürgen, eine Unterbrechung gegenüber dem Bürgen hingegen entfaltet keine Wirkung gegenüber dem Hauptschuldner. Die Unterbrechung erstreckt sich also grundsätzlich. Die Regel der persönlichen Wirkung betrifft nicht die Unterbrechung, sondern den Verzicht: Hat einer der Gesamtschuldner auf die Einrede der Verjährung verzichtet, kann dies den übrigen nicht entgegengehalten werden. Bei Verkehrsunfällen ist diese Wirkung noch weiter und wechselseitig: Wird die Verjährung gegenüber dem Ersatzpflichtigen unterbrochen, ist sie auch gegenüber dem Versicherer unterbrochen, und eine gegenüber dem Versicherer unterbrochene Verjährung gilt auch gegenüber dem Ersatzpflichtigen als unterbrochen. Die praktische Folge ist: Während sich das vorprozessuale Verfahren gegenüber dem Versicherer hinzieht, unterbricht eine gegen den Halter erhobene Klage die Verjährung auch gegenüber dem Versicherer.
Auslandsbezug
Schadensersatzverfahren mit Auslandsbezug
Wird der Schaden von einer ausländischen Person verursacht, erleidet eine ausländische Person einen Schaden oder ereignet sich der Vorfall im Ausland, führt dies in Schadensersatzverfahren zu zusätzlichen Verfahrensschritten. In Orten wie Alanya, die durch Tourismus und eine große ausländische Wohnbevölkerung geprägt sind, kann dieser Aspekt bei Verkehrsunfallverfahren relevant werden.
Anwendbares Recht
Bei Schuldverhältnissen aus unerlaubter Handlung gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde. Fallen der Ort der Begehung und der Ort des Schadenseintritts in verschiedene Staaten, so ist das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, anzuwenden. Ist das Schuldverhältnis mit einem anderen Staat enger verbunden, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Das Gesetz eröffnet zudem zwei Möglichkeiten: Lässt das auf die unerlaubte Handlung oder auf den Versicherungsvertrag anzuwendende Recht dies zu, kann der Geschädigte seinen Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer des Haftpflichtigen geltend machen; und die Parteien können nach Eintritt der unerlaubten Handlung das anzuwendende Recht ausdrücklich wählen.
Bei einem in der Türkei ereigneten Verkehrsunfall hindert die Tatsache, dass die Parteien Ausländer sind, grundsätzlich nicht die Anwendung türkischen Rechts.
Ausländisches Fahrzeug, Grüne Karte und Sicherungsfonds
Bei Schäden, die im Ausland zugelassene Fahrzeuge in der Türkei verursachen, ist entscheidend, ob für das Fahrzeug eine im türkischen Hoheitsgebiet gültige Deckung besteht. Das Gesetz sieht vor, dass die obligatorische Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die keine in der Türkei gültige Versicherung haben, bei deren Einreise in das türkische Hoheitsgebiet abgeschlossen wird. Daneben kann auch die nach dem internationalen Abkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ausgestellte Versicherungsbescheinigung in der Türkei als gültig anerkannt werden. Die für dieses System in der Türkei zuständige Stelle ist das Türkische Kraftfahrzeugbüro, und das Büro ist verpflichtet, im Rahmen der im Ausland ausgestellten und in der Türkei gültigen Versicherungsverträge die Regulierung und Abwicklung der durch diese Fahrzeuge verursachten Schäden sicherzustellen.
Hinsichtlich der Zahlung gestaltet sich der Ablauf wie folgt: Die in diesen Bereich fallenden Schadensakten werden vom Büro zusammengestellt und vervollständigt, und die Entschädigung wird aus dem Sicherungsfonds gezahlt. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Geschädigte nicht unmittelbar an den Sicherungsfonds wendet, sondern dass der Antrag vom Büro beim Fonds gestellt wird.
Der Umfang des Sicherungsfonds ist hingegen enger, als gemeinhin angenommen wird, und weitgehend auf Personenschäden beschränkt. In Fällen, in denen der Versicherte nicht festgestellt werden kann, bei Schäden, die durch Personen verursacht wurden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, innerhalb der jeweiligen Deckungssummen sowie bei einem Unfall, an dem ein gestohlenes oder geraubtes Fahrzeug beteiligt war – in diesem letzten Fall nur in den Fällen, in denen der Halter nach dem Gesetz nicht haftbar gemacht wird –, kann der Fonds nur wegen Personenschäden in Anspruch genommen werden. Der einzige Fall, in dem auch Sachschäden erfasst sind, liegt vor, wenn die Lizenzen der Versicherungsgesellschaft annulliert wurden oder diese insolvent ist. Im Übrigen hängt die Erstattung von Sachschäden aus dem Fonds von einem Beschluss des Präsidenten ab. Für den Fonds besteht keine gesonderte Deckungsgrenze; die Zahlung erfolgt bis zu den gültigen Deckungsbeträgen, die durch die betreffende Pflichtversicherung festgelegt sind.
Zuständigkeit, Versicherungsschutz und Zustellung
Bei Klagen aus unerlaubter Handlung räumt das Gesetz neben dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten vier weitere wählbare Gerichtsstände ein: den Ort der Begehung der unerlaubten Handlung, den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, den Ort, an dem der Schaden einzutreten droht und den Wohnsitz des Geschädigten. Bei Schadensersatzklagen aus einem Arbeitsunfall sind zudem das Gericht am Ort des Arbeitsunfalls oder des Schadenseintritts sowie das Gericht am Wohnsitz des geschädigten Arbeitnehmers zuständig; Gerichtsstandsvereinbarungen, die diesen Vorschriften widersprechen, sind unwirksam. Die Möglichkeit, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, ist grundsätzlich nur Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingeräumt.
Die besondere Zuständigkeitsregel für Verkehrsunfälle wurde im Jahr 2024 eingeengt. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde der Ausdruck "Sitz" aus dem betreffenden Absatz aufgehoben; Klagen aus der gesetzlichen Haftung wegen Unfällen mit Kraftfahrzeugen können nunmehr bei einem der Gerichte des Ortes, an dem sich die Zweigniederlassung des Versicherers oder der den Versicherungsvertrag abschließende Versicherungsagent befindet, oder bei dem Gericht des Unfallorts erhoben werden. Der Ort des Sitzes des Versicherers ist nunmehr kein auf diese Vorschrift gestützter Gerichtsstand mehr.
Hinsichtlich der Sicherheitsleistung bestehen zwei getrennte Regelungen, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen. Die Sicherheitsleistungspflicht des Verfahrensgesetzes betrifft den türkischen Staatsangehörigen, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat, als Kläger. Für ausländische natürliche und juristische Personen besteht hingegen eine gesonderte Vorschrift im internationalen Privatrecht: Ausländische natürliche und juristische Personen, die vor einem türkischen Gericht klagen, einem Verfahren beitreten oder eine Zwangsvollstreckung betreiben, sind verpflichtet, zur Deckung der Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie des Schadens und Verlusts der Gegenseite die vom Gericht bestimmte Sicherheit zu leisten. Da diese Vorschrift keinen Vorbehalt des "gewöhnlichen Aufenthalts" enthält, ist ihr Anwendungsbereich weiter als der der Vorschrift des Verfahrensgesetzes. Das Gericht befreit sie nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit von der Sicherheitsleistung.
Die Zustellung an einen sich im Ausland befindlichen Beklagten erfolgt grundsätzlich über die zuständige Behörde jenes Staates und wird im Rahmen der internationalen Übereinkommen, deren Vertragspartei die Türkei ist, durchgeführt; ist der Adressat türkischer Staatsangehöriger, kann die Zustellung auch über die türkische Botschaft oder das Konsulat an jenem Ort erfolgen. Dieser Weg verlängert die Verfahrensdauer erheblich und muss bei der Planung des Verfahrens von Anfang an berücksichtigt werden.
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
Auf der Grundlage einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts kann in der Türkei nicht unmittelbar ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden; zunächst muss beim zuständigen türkischen Gericht eine Vollstreckbarerklärung (tenfiz) erwirkt werden. Zuständig ist das erstinstanzliche Zivilgericht (Asliye-Gericht); diese Verfahren unterliegen dem vereinfachten Verfahren. Die Anerkennung (tanıma) bewirkt, dass die Entscheidung als abschließendes Beweismittel oder als rechtskräftige Entscheidung gilt; ihre Vollstreckbarkeit setzt hingegen eine Vollstreckbarerklärung voraus.
Zu den für die Vollstreckbarerklärung erforderlichen Voraussetzungen gehört die Gegenseitigkeit; diese Voraussetzung kann durch eine auf dem Gegenseitigkeitsgrundsatz beruhende Vereinbarung, eine Rechtsvorschrift des betreffenden Staates, die die Vollstreckbarerklärung türkischer Gerichtsentscheidungen ermöglicht, oder durch die tatsächliche Handhabung erfüllt werden. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass diese Voraussetzung bei der Anerkennung nicht verlangt wird. Zu den weiteren Voraussetzungen, die zur Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung führen können, gehört, dass die Entscheidung eine Angelegenheit betrifft, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte fällt, dass sie nicht offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstößt und dass die Person, gegen die die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, ordnungsgemäß geladen oder vertreten war. Bei Schadensersatzentscheidungen ist von diesen Voraussetzungen in der Praxis die Prüfung der öffentlichen Ordnung die am häufigsten erörterte. Das Gesetz sieht für Schadensersatzurteile keine besondere Regelung vor; diese Entscheidungen unterliegen denselben Vorschriften wie andere Urteile in Zivilsachen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Revision die Vollstreckung hemmt.
Beurteilungskriterien
Beurteilungskriterien bei Schadensersatzansprüchen
Der bei einem Schadensersatzanspruch einzuschlagende Weg richtet sich danach, aus welchem Rechtsverhältnis der Schaden entstanden ist, ob die Haftung auf Verschulden beruht, ob der Haftende versichert ist und wie viel Zeit seit dem Ereignis vergangen ist. In diese Beurteilung werden Ereignisfeststellungsprotokolle, Gesundheitsunterlagen und Berichte, gegebenenfalls die Akte des Strafverfahrens, Versicherungspolicen und Einkommensnachweise gemeinsam einbezogen.
Bei Körperschäden und Todesfällen sind der Grad des Verlusts der Arbeitsfähigkeit, die Frage, ob die Behandlung abgeschlossen ist, und das Bestehen eines Unterstützungs- oder Versorgungsverhältnisses maßgeblich. Bei Vermögensschäden treten hingegen die Möglichkeit der Wiederherstellung, der Wertverlust und der Umfang des Versicherungsschutzes in den Vordergrund. Welche Anträge vor Klageerhebung gestellt werden müssen und ob die Mediation als Klagevoraussetzung Anwendung findet, wird in jeder Akte gesondert bestimmt; dabei ist zu berücksichtigen, dass für verschiedene Beklagte in demselben Ereignis unterschiedliche Voraussetzungen gelten.
In Akten mit einer ausländischen Partei oder Auslandsbezug werden zusätzlich das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit, die Sicherheitsleistung, die Zustellung und die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen geprüft.
In konkreten Streitigkeiten hängt die rechtliche Beurteilung von den Umständen des Ereignisses und den Merkmalen des Schadens ab.
Zu den Tätigkeitsbereichen des Büros gehören Streitigkeiten aus dem Schadensersatzrecht. Für einen Gesprächstermin erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen
Kann ich nach einem Verkehrsunfall direkt Klage erheben?
Vor einer Klage gegen den Versicherer muss bei der betreffenden Versicherungseinrichtung ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Wenn die Versicherungseinrichtung nicht spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Antragsdatum schriftlich antwortet oder die erteilte Antwort dem Begehren nicht entspricht, kann Klage erhoben oder die Versicherungsschiedskommission angerufen werden. Der Versicherer muss die Zahlung innerhalb von acht Werktagen leisten, nachdem ihm die Unterlagen übermittelt wurden. Darüber hinaus unterliegt eine gegen den Versicherer erhobene Klage, da sie als Handelssache gilt und einen Geldbetrag zum Gegenstand hat, grundsätzlich auch der Mediation als Klagevoraussetzung. Es gelten somit grundsätzlich zwei kumulative Voraussetzungen. Eine gegen den Fahrzeughalter oder den Fahrer erhobene Klage fällt hingegen, da sie auf einer unerlaubten Handlung beruht, grundsätzlich nicht unter diese Regelung.
Was geschieht, wenn das am Unfall beteiligte Fahrzeug nicht versichert ist?
Bei Schäden, bei denen der Versicherte nicht festgestellt werden kann oder die durch Personen verursacht wurden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, kommt der Garantiefonds zum Tragen. Der Umfang ist in diesen Fällen jedoch auf Personenschäden beschränkt; der einzige Fall, in dem auch Sachschäden ersetzt werden, liegt vor, wenn der Versicherungsgesellschaft die Zulassung entzogen wurde oder sie insolvent ist. Die Möglichkeit, sich wegen eines Unfalls mit einem gestohlenen oder geraubten Fahrzeug an den Fonds zu wenden, setzt außerdem voraus, dass ein Fall vorliegt, in dem der Halter nach dem Gesetz nicht haftbar ist. Der Fonds hat keine gesonderte Haftungsobergrenze; die Zahlung erfolgt bis zu den durch die betreffende Pflichtversicherung festgelegten geltenden Deckungsbeträgen.
Wonach wird der immaterielle Schadenersatz bestimmt?
Immaterieller Schadensersatz ist kein Ausgleich für materielle Verluste; er dient dem Ausgleich der Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten. Das Gesetz sieht vor, dass bei schwerer Körperverletzung oder Tod auch den Angehörigen des Geschädigten oder Verstorbenen immaterieller Schadensersatz zugesprochen werden kann; das heißt, das Anspruchsrecht der Angehörigen ist nicht ausschließlich auf den Todesfall beschränkt. Die Höhe wird vom Richter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen festgesetzt; besondere Grenzen für die Berechnung von Schadensersatz wegen Körperverletzung und wegen Entziehung der Unterstützung gelten nicht für den immateriellen Schadensersatz.
Ich habe das Erbe meines verstorbenen Angehörigen ausgeschlagen. Kann ich Schadensersatz verlangen?
Ja. Dieser Anspruch entsteht nicht aus der Erbenstellung; es kommt darauf an, ob der Verstorbene Sie tatsächlich unterstützt hat. Die Ausschlagung des Erbes beseitigt den Anspruch nicht, und allein die Erbenstellung begründet diesen Schadensersatzanspruch nicht.
Ist eine Mediation für Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall verpflichtend?
Nein. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Regelung über die Mediation als Klagevoraussetzung auf materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sowie damit zusammenhängende Feststellungs-, Widerspruchs- und Regressklagen keine Anwendung findet. Dies hindert die Parteien nicht daran, sich freiwillig an eine Mediation zu wenden; es bedeutet lediglich, dass keine Klagevoraussetzung besteht.
Innerhalb welcher Frist muss ich Klage erheben?
Die Frist richtet sich nach der Anspruchsgrundlage, und bei einem Teil hiervon laufen zwei Fristen nebeneinander: die an die Kenntnis anknüpfende kurze Frist und die an das Ereignis anknüpfende Höchstfrist. Die Vergleichstabelle befindet sich im obigen Abschnitt zur Verjährung. Beruht der Schadensersatzanspruch auf einer strafbaren Handlung, für die die Strafgesetze eine längere Verjährungsfrist vorsehen, gilt diese längere Frist. Bei der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit ist die Struktur anders: Dort besteht keine laufende Verjährungsfrist, sondern eine zweistufige Regelung, die sich zunächst aus der Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde und sodann aus der Klageerhebungsfrist zusammensetzt.
Muss ich, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, mit der Schadensersatzklage warten?
Die Feststellungen in der Strafakte können im Zivilverfahren als Beweismittel vorgelegt werden. Das Gesetz sieht vor, dass der Zivilrichter weder an den Freispruch noch an die Entscheidung des Strafrichters über die Bewertung des Verschuldens und die Bestimmung des Schadens gebunden ist. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet werden muss; das Gericht kann das Strafverfahren jedoch als Vorfrage behandeln. Im Hinblick auf die verlängernde Wirkung der strafrechtlichen Verjährungsfrist ist die Art des Strafverfahrens von besonderer Bedeutung.
Die SGK hat eine Rente gewährt, kann ich zusätzlich Schadensersatz verlangen?
Der vom Träger gedeckte Teil wird von dem nicht gedeckten Teil unterschieden, und die Schadensersatzklage wird wegen des vom Träger nicht gedeckten Schadens erhoben. An dieser Stelle ist eine häufig gemachte Annahme zu berichtigen: Nicht jede Zahlung des Trägers wird vom Schadensersatz abgezogen. Das Gesetz sieht vor, dass Sozialversicherungsleistungen, die teilweise oder vollständig nicht regressfähig sind, und Leistungen, die nicht dem Zweck der Erfüllung dienen, bei der Bestimmung des Schadens nicht zu berücksichtigen und vom Schadensersatz nicht abzuziehen sind. Das Regressrecht des Trägers gegen den Arbeitgeber oder Dritte ist hingegen ein gesondertes Rechtsverhältnis und unterliegt seinen eigenen Voraussetzungen.
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Der bei Schadensersatzstreitigkeiten einzuschlagende rechtliche Weg kann je nach Art des Schadens, der Art und Weise des Ereignisses, den Verschuldensanteilen, den vorhandenen Beweisen und der rechtlichen Grundlage des Anspruchs variieren. Daher ist es von Bedeutung, den Schaden und die Verantwortlichkeit zutreffend zu bestimmen, die Antrags- und Klagefristen zu beachten und die möglicherweise geltend zu machenden Schadenspositionen im konkreten Einzelfall zu würdigen.

Merve Kartal
Rechtsanwältin
