Rechtsanwältin für Erbrecht in Alanya und Erbrecht

Erbrechtliche Streitigkeiten bestehen häufig nicht aus einem einzigen Anspruch. Die Feststellung der Erben und des Nachlasses, die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, der Schutz von Pflichtteilsrechten, die Gültigkeit eines Testaments und die Aufteilung der zum Nachlass gehörenden Immobilien können miteinander verbunden in Betracht kommen. Ein Teil dieser Ansprüche erlischt, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen geltend gemacht werden.

Der Erwerb von Immobilien und die Niederlassung von Personen aus verschiedenen Ländern in Alanya führen dazu, dass ein Auslandsbezug in Nachlassverfahren häufig anzutreffen ist. Im Ausland lebende Erben, Erblasser mit ausländischer Staatsangehörigkeit, im Ausland ausgestellte Dokumente und in verschiedenen Ländern befindliches Vermögen sind Aspekte, die in diesen Verfahren gesondert zu bewerten sind.

Auf dieser Seite werden häufig auftretende Streitigkeiten im Erbrecht, die grundlegenden Phasen des Verfahrens, Verfügungen von Todes wegen und die wesentlichen Grundsätze zu Nachlassverfahren mit Auslandsbezug in allgemeinen Zügen erläutert. Da die Voraussetzungen jeder Streitigkeit unterschiedlich sind, ist die rechtliche Beurteilung anhand des konkreten Falls vorzunehmen.

Alanya'da avukatlık bürosunda hukuki danışmanlık görüşmesi

Grundlegende Tätigkeitsbereiche

Wesentliche Streitigkeiten im Erbrecht

Ansprüche aus dem Erbrecht beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen, unterliegen unterschiedlichen Fristen und werden vor unterschiedlichen Gerichten geltend gemacht. Ansprüche auf Feststellung des Nachlasses sowie Ansprüche auf Schutz des Pflichtteils oder auf Anfechtung einer Verfügung unterliegen nicht demselben Verfahren.

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Erbnachweis und Feststellung des Nachlasses

Das türkische Erbschaftsnachweis-Dokument (mirasçılık belgesi) ist eine Urkunde, aus der hervorgeht, wer die Erben sind und wie hoch ihre Erbquoten sind. Beim Grundbuchamt, bei Banken und anderen Institutionen wird diese Urkunde für die Durchführung zahlreicher erbrechtlicher Vorgänge benötigt. Das türkische Erbschaftsnachweis-Dokument hat keine materielle Rechtskraft; seine Unwirksamkeit kann jederzeit geltend gemacht werden. Gegen ein von einem Notar ausgestelltes Erbschaftsnachweis-Dokument können Personen, deren Interessen verletzt sind, beim türkischen Friedensgericht (Sulh Hukuk Mahkemesi) Einwendungen erheben.

Die in der Urkunde ausgewiesenen Quoten ergeben sich aus der gesetzlichen Erbfolge. Bei den Blutsverwandten werden drei Ordnungen unterschieden: Die erste Ordnung bilden die Abkömmlinge des Erblassers, die zweite Ordnung bilden, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat, dessen Eltern und deren Abkömmlinge, und die dritte Ordnung bilden, wenn auch diese nicht vorhanden sind, die Großeltern und deren Abkömmlinge. Der überlebende Ehegatte erhält je nach der Ordnung, neben der er erbt, einen bestimmten Anteil: Erbt er neben Abkömmlingen, erhält er ein Viertel des Nachlasses, neben der Elternordnung die Hälfte, neben den Großeltern und deren Abkömmlingen drei Viertel; sind auch diese nicht vorhanden, fällt der gesamte Nachlass dem Ehegatten zu. Der Nachlass einer Person, die ohne Hinterlassung von Erben stirbt, fällt dem Staat zu.

Die Feststellung des Umfangs des Nachlasses ist hingegen ein gesonderter Schritt. Immobilien, Bankkonten, Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile und Forderungen sowie die Schulden des Erblassers werden bei der Ermittlung des Nachlassumfangs berücksichtigt. Die zur Feststellung des Nachlasses durchgeführten Maßnahmen ermöglichen es den Erben zwar, den Umfang des Vermögens zu bestimmen, lösen jedoch für sich allein keine Eigentumsstreitigkeiten in Bezug auf den Nachlass.

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Pflichtteil und Herabsetzung

Bestimmte Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, oder Verfügungen von Todes wegen können die Pflichtteile beeinträchtigen, die das Gesetz bestimmten Erben gewährt. Pflichtteilsberechtigte Erben sind die Abkömmlinge, die Eltern sowie der überlebende Ehegatte; der Pflichtteil der Geschwister wurde im Jahr 2007 abgeschafft. Bestehen keine pflichtteilsberechtigten Erben, kann der Erblasser über sein gesamtes Vermögen eine Verfügung von Todes wegen treffen.

Der Pflichtteil ist ein im Gesetz bestimmter Bruchteil des gesetzlichen Erbteils: für Abkömmlinge die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, für jeden Elternteil ein Viertel und für den überlebenden Ehegatten, wenn er neben Abkömmlingen oder neben dem Elternstamm Miterbe ist, der volle gesetzliche Erbteil, in den übrigen Fällen drei Viertel. Ein Erblasser, dessen Erben Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatte sind, kann eine Verfügung von Todes wegen nur hinsichtlich des Teils seines Nachlasses treffen, der außerhalb der Pflichtteile liegt.

Nicht jede unentgeltliche Zuwendung unterliegt der Herabsetzung. Das Gesetz zählt die der Herabsetzung unterliegenden Zuwendungen unter Lebenden abschließend auf; Gelegenheitsgeschenke, die innerhalb eines Jahres vor dem Tod gegeben wurden, bleiben hiervon ausgenommen.

Das Recht, die Herabsetzungsklage zu erheben, erlischt mit Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe erfährt, dass sein Pflichtteil beeinträchtigt wurde, und jedenfalls mit Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des Testaments bei Testamenten und seit Eröffnung des Nachlasses bei anderen Verfügungen. Auch nach Ablauf dieser Fristen kann die Herabsetzung stets im Wege der Einrede geltend gemacht werden.

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Muris muvazaası und Grundbuchlöschung

Die Behauptung, dass der Erblasser eine Immobilie, die er in Wirklichkeit seinen Erben entziehen und ihnen schenken wollte, unter dem Anschein eines anderen Rechtsgeschäfts, etwa eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über lebenslange Pflege, übertragen habe, wird in der Praxis als muris muvazaası eingeordnet.

Der Yargıtay berücksichtigt bei dieser Bewertung gemeinsam Tatsachen wie die Bräuche und Traditionen des Landes und der Region, gesellschaftliche Tendenzen, den gewöhnlichen Lauf der Ereignisse, die Frage, ob der Erblasser einen berechtigten und vernünftigen Grund für den Abschluss des Vertrags hatte, die Frage, ob der Beklagte über die erforderliche Kaufkraft verfügte, die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie die persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien und dem Erblasser. Auch der Anteil des übertragenen Vermögens am Gesamtvermögen des Erblassers kann in der Praxis ausschlaggebend sein. Dagegen gehört zu den Umständen, die gegen eine Absicht der Vermögensentziehung sprechen, dass der Erblasser zu Lebzeiten eine angemessene, die Interessenlage ausgleichende und alle Erben einbeziehende Aufteilung vorgenommen hat.

Diese Klage können alle Erben erheben, deren Erbrecht beeinträchtigt ist, unabhängig davon, ob sie pflichtteilsberechtigt sind oder nicht. Da zwischen den Erben keine notwendige Streitgenossenschaft besteht, kann jeder Erbe allein, entsprechend seinem eigenen Erbanteil, die Löschung und Eintragung im Grundbuch verlangen. Wer das Erbe ordnungsgemäß ausgeschlagen hat, kann diese Klage hingegen nicht erheben.

04

Verteilung des Nachlasses und Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft

Bestehen mehrere Erben, entsteht mit dem Übergang des Nachlasses bis zu seiner Verteilung unter den Erben eine Gemeinschaft, die sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten der Erbmasse umfasst. Die Erben sind Gesamthandseigentümer der Erbmasse und verfügen gemeinsam über die zur Erbmasse gehörenden Rechte; bei Verwaltungs- und Verfügungsgeschäften ist grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.

Die Erben können die Verteilung einvernehmlich vornehmen; die Wirksamkeit des Verteilungsvertrags setzt die Schriftform voraus, und für Verteilungsverträge, die Grundstücke umfassen, ist keine förmliche Form erforderlich. Dagegen bedarf ein Vertrag über die Übertragung des Erbanteils eines Erben auf einen Dritten der notariellen Beurkundung.

Kommt keine Einigung zustande, kann je nach den Umständen die Verteilung des Nachlasses oder die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft betrieben werden. In Fällen, in denen das Erfordernis der Einstimmigkeit das Verfahren blockiert, kann einer der Erben auch verlangen, dass das Gesamthandseigentum an allen oder einem Teil der zur Erbmasse gehörenden Sachen in Bruchteilseigentum umgewandelt wird.

Ist eine reale Aufteilung der Immobilie nicht möglich, kann eine Aufteilung durch Verkauf in Betracht kommen. Nach der am 31 Juli 2026 in Kraft getretenen Regelung wird die erste Versteigerung zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Verkauf, wenn alle Eigentümer die Immobilie durch Erbfolge erworben haben und außer den Erben keine dritte Person ein Eigentumsrecht innehat, einmalig ausschließlich unter den erbenden Eigentümern durchgeführt; bei dieser Versteigerung müssen die Gebote den gesamten Schätzwert der Immobilie zuzüglich der Kosten der Verwertung und Verteilung übersteigen. Diese Schwelle weicht von der allgemeinen Regel ab: Bei den übrigen ersten Versteigerungen müssen die Gebote fünfzig Prozent des Schätzwerts erreichen. Die Regelung ist auf Versteigerungen, deren Bekanntmachung vor ihrem Inkrafttreten erfolgt ist, nicht anzuwenden.

Schritt für Schritt

Wie verläuft das Nachlassverfahren?

01

Feststellung der Erben und des Nachlasses

Zu Beginn des Verfahrens werden die Erben anhand der Personenstandsregister und der Umfang des Nachlasses anhand des Grundbuchs, von Bankunterlagen und sonstigen Registern ermittelt. Die Feststellung, ob der Erblasser Verbindlichkeiten und fortbestehende Rechtsverhältnisse hinterlassen hat, ist insbesondere für die Prüfung von Optionen wie der Ausschlagung der Erbschaft und der Aufnahme eines amtlichen Nachlassinventars von Bedeutung.

In diesem Stadium gilt ein besonderes Verfahren, wenn ein Testament vorhanden ist. Ein nach dem Tod des Erblassers aufgefundenes Testament ist unverzüglich dem zuständigen Zivilgericht (Sulh-Hukuk-Gericht) zu übergeben, unabhängig davon, ob es gültig ist; wer das Testament errichtet, verwahrt, auf andere Weise erlangt oder unter den Sachen des Verstorbenen findet, ist verpflichtet, diese Aufgabe unverzüglich nach Kenntnis des Todes zu erfüllen, andernfalls haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Das Testament wird ebenfalls unabhängig von seiner Gültigkeit binnen eines Monats nach seiner Übergabe vom zuständigen Zivilgericht (Sulh-Hukuk-Gericht) am letzten Wohnsitz des Erblassers eröffnet und den Beteiligten verlesen. Jedem, der am Nachlass berechtigt ist, wird auf Kosten des Nachlasses eine beglaubigte Abschrift der ihn betreffenden Teile des Testaments zugestellt; Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Die Eröffnung des Testaments, die den Beginn der zehnjährigen Ausschlussfrist für Anfechtungs- und Herabsetzungsklagen bildet, bezeichnet genau diesen Vorgang.

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Übergang der Erbschaft, Ausschlagung und amtliches Nachlassinventar

Die Erbschaft geht mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes auf die Erben über; die Erben müssen keine gesonderte Annahmeerklärung abgeben. Gleichwohl können gesetzliche und eingesetzte Erben die Erbschaft unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen ausschlagen.

Für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt die allgemeine Frist drei Monate. Für die gesetzlichen Erben beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt haben, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass sie erst später von ihrer Erbenstellung erfahren haben; für die durch letztwillige Verfügung eingesetzten Erben beginnt sie mit dem Zeitpunkt, in dem ihnen die Verfügung des Erblassers förmlich bekannt gegeben wurde.

Ist das tatsächliche Aktiv- und Passivvermögen der Erbschaft nicht bekannt, kann der zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigte Erbe die Anordnung einer amtlichen Nachlassinventur verlangen. Dieser Antrag muss unter Einhaltung des Verfahrens für die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb eines Monats gestellt werden; der Antrag eines der Erben wirkt auch für die übrigen. Solange die amtliche Inventur läuft, darf wegen der Schulden des Erblassers keine Zwangsvollstreckung betrieben werden und läuft in dieser Zeit keine Verjährung; außer in dringenden Fällen dürfen Verfahren nicht fortgesetzt und keine neuen Klagen erhoben werden.

Nach Abschluss der Inventur kann der Erbe eine der folgenden Möglichkeiten wählen: die Ausschlagung der Erbschaft, die Beantragung der amtlichen Liquidation, die Annahme nach Inventar oder die vorbehaltlose Annahme. Ein Erbe, der in diesem Stadium nicht fristgerecht eine Erklärung abgibt, gilt als Erbe, der die Erbschaft nach Inventar angenommen hat.

Bei der Annahme nach Inventar gehen auf den Erben grundsätzlich nur die im Inventar verzeichneten Schulden über. Die Begrenzung betrifft jedoch den Umfang der Schulden, nicht das haftende Vermögen: Für die im Inventar verzeichneten Schulden haftet der Erbe sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen. Für einen Erben, der für die Schulden des Nachlasses überhaupt nicht haften will, ist nicht die Annahme nach Inventar, sondern die amtliche Liquidation oder die Ausschlagung der in Betracht zu ziehende Weg. Im Fall der amtlichen Liquidation haften die Erben nicht für die Schulden des Nachlasses; dieser Weg steht jedoch nicht in jedem Fall offen: Der Antrag auf amtliche Liquidation wird nicht berücksichtigt, wenn einer der Miterben die Erbschaft annimmt.

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Aufteilung, Mediation und Klageverfahren

Kann zwischen den Erben eine Einigung erzielt werden, kann ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, können je nach Art des Streits verschiedene rechtliche Wege in Betracht kommen, etwa die Aufteilung des Nachlasses, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, die Herabsetzung (tenkis), die Aufhebung der Grundbucheintragung und Neueintragung wegen der vom Erblasser veranlassten kollusiven Vermögensübertragung (muris muvazaası) oder die Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen.

Bei Streitigkeiten über die Aufteilung beweglicher und unbeweglicher Sachen sowie über die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ist die Durchführung eines Mediationsverfahrens vor Erhebung der Klage Zulässigkeitsvoraussetzung. Dagegen unterliegen Anträge auf Herabsetzung (tenkis), auf Aufhebung der Grundbucheintragung und Neueintragung wegen der vom Erblasser veranlassten kollusiven Vermögensübertragung (muris muvazaası), auf Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen sowie Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Erbenstellung (mirasçılık belgesi) dieser Zulässigkeitsvoraussetzung nicht. Wird am Ende des Mediationsverfahrens eine Einigung erzielt, muss für die darüber errichtete Einigungsurkunde ein Vollstreckbarkeitsvermerk erteilt werden; bei einer Einigungsurkunde über die Übertragung einer unbeweglichen Sache kann nach Erteilung des Vermerks die Eintragung unmittelbar beim Grundbuchamt beantragt werden.

In sachlicher Zuständigkeit fallen die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, die Aufteilung des Nachlasses, die Ausstellung einer Bescheinigung über die Erbenstellung (mirasçılık belgesi), Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Nachlasses und die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft in die Zuständigkeit des Sulh-Hukuk-Gerichts (sulh hukuk mahkemesi). Klagen auf Herabsetzung (tenkis), auf Aufhebung der Grundbucheintragung und Neueintragung wegen der vom Erblasser veranlassten kollusiven Vermögensübertragung (muris muvazaası), auf Aufhebung eines Testaments und auf Herausgabe aufgrund des Erbrechts (miras sebebiyle istihkak) werden dagegen vor dem Asliye-Hukuk-Gericht (asliye hukuk mahkemesi) verhandelt. Auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit besteht eine Unterscheidung: Bei Klagen auf Aufteilung des Nachlasses, auf Aufhebung von Verfügungen von Todes wegen und auf Herabsetzung ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers ausschließlich zuständig, während bei Klagen auf Aufhebung der Grundbucheintragung und Neueintragung betreffend eine unbewegliche Sache sowie auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft das Gericht am Ort der belegenen unbeweglichen Sache ausschließlich zuständig ist. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am letzten Wohnsitz ist nicht auf die aufgezählten Klagearten beschränkt; auch Klagen wegen Unwirksamkeit des Erbauseinandersetzungsvertrags, auf Herausgabe aufgrund des Erbrechts und aus der Verwaltung des Nachlasses zwischen den Erben sowie alle Klagen, die bis zur endgültigen Aufteilung des Nachlasses gegen die Erben erhoben werden, fallen hierunter. Bei Klagen auf Aufhebung einer Bescheinigung über die Erbenstellung und auf Ausstellung einer neuen Bescheinigung über die Erbenstellung ist auch das Gericht am Wohnsitz jedes einzelnen Erben zuständig.

Diese Regeln führen konkret zu folgendem Ergebnis: Teilungs-, Herabsetzungs- und Anfechtungsklagen gegen Verfügungen von Todes wegen hinsichtlich des Nachlasses eines Erblassers, dessen letzter Wohnsitz Alanya war, werden vor den Gerichten in Alanya verhandelt; befindet sich ein Grundstück innerhalb der Grenzen von Alanya, so ist dasselbe örtliche Gericht auch für Klagen auf Löschung und Eintragung im Grundbuch sowie auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ausschließlich zuständig.

Im Laufe des Verfahrens können Beweismittel wie Grundbuch- und Bankunterlagen, zwischen den Parteien ausgetauschte Dokumente, Zeugenaussagen, Sachverständigenuntersuchungen und gegebenenfalls ein Augenschein gewürdigt werden.

04

Grundbuchumschreibung und Steuerangelegenheiten

Nach Erhalt der Erbenbescheinigung können die zum Nachlass gehörenden Grundstücke auf die Erben umgeschrieben werden. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgt, ohne die Festsetzung der Erbschafts- und Übertragungssteuer abzuwarten; in diesem Stadium wird vom Steueramt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt. Binnen spätestens fünfzehn Tagen ab dem Eintragungsdatum ist das Ergebnis dem zuständigen Steueramt mitzuteilen. Dagegen muss für den Verkauf, die Schenkung oder die Bestellung eines dinglichen Rechts an dem Grundstück nach der Umschreibung die Steuer vollständig entrichtet sein; Grundbuchbeamte dürfen ohne eine vom Steueramt ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Übertragungs- oder Veräußerungshandlungen vornehmen.

Das Gesetz hat diese Regel nicht strikt angewandt. Wenn der Steuerpflichtige zur Sicherung der festgesetzten Steuer eine Sicherheit der in dem Gesetz mit der Nummer 6183 vorgeschriebenen Art stellt, kann die Übertragung und Eigentumsumschreibung eines Teils oder sämtlicher durch Erbschaft übergegangener Immobilien genehmigt werden. Diese Möglichkeit kann für den Erben, der die Immobilie verkaufen muss, eine Alternative zur vollständigen Vorauszahlung der Steuer darstellen.

Die Frist für die Abgabe der Erbschafts- und Übergangsteuererklärung richtet sich nach dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, und nach dem Land, in dem sich die Erben befinden. Ist der Tod in der Türkei eingetreten, beträgt die Frist vier Monate, wenn sich der Erbe in der Türkei befindet, und sechs Monate, wenn er sich in einem ausländischen Staat befindet. Ist der Tod in einem ausländischen Staat eingetreten, beträgt die Frist sechs Monate, wenn sich der Erbe in der Türkei befindet, vier Monate, wenn sich der Erbe in dem Staat befindet, in dem sich der Erblasser befand, und acht Monate, wenn er sich in einem anderen ausländischen Staat befindet. Im Fall der Verschollenheit beträgt die Frist einen Monat ab dem Datum, an dem die Verschollenheitsentscheidung in das Sterberegister eingetragen wurde.

Auch wenn das durch Erbfolge übergegangene Vermögen unter dem Freibetrag liegt, muss eine Erklärung abgegeben werden. Bei Immobilien ist die Bemessungsgrundlage nicht der Verkehrswert der Immobilie, sondern der für die Grundsteuer maßgebliche Wert; Bewertungsstichtag ist der Tag der Eröffnung des Nachlasses. Die Steuer wird innerhalb von drei Jahren ab ihrer Festsetzung in insgesamt sechs gleichen Raten gezahlt, die jeweils im Mai und November fällig sind.

Verfügungen von Todes wegen

Testament, Erbvertrag und Vertrag über lebenslange Pflege und Betreuung

Einseitige Verfügung

Testament

Das Testament ist eine Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser einseitig errichtet. Das Gesetz regelt drei Formen: das öffentliche Testament, das eigenhändige Testament und das mündliche Testament, das in außergewöhnlichen Situationen errichtet werden kann.

Das öffentliche Testament wird unter Mitwirkung zweier Zeugen durch den Friedensrichter, den Notar oder einen hierzu gesetzlich ermächtigten Amtsträger errichtet. Personen, die nicht handlungsfähig sind, Personen, denen durch die Entscheidung eines Strafgerichts die Ausübung öffentlicher Dienste untersagt wurde, sowie Personen, die nicht lesen und schreiben können, ferner der Ehegatte, die Verwandten in auf- und absteigender gerader Linie, die Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten dürfen an der Errichtung des öffentlichen Testaments weder als Amtsträger noch als Zeugen mitwirken. Das Zuwendungsverbot ist hiervon zu unterscheiden und betrifft die an der Errichtung Mitwirkenden: Dem an der Errichtung des öffentlichen Testaments mitwirkenden Amtsträger und den Zeugen sowie deren Verwandten in auf- und absteigender gerader Linie, deren Geschwistern und deren Ehegatten darf durch dieses Testament keine Zuwendung gemacht werden. Einer Zuwendung des Erblassers durch Testament an den eigenen Ehegatten oder das eigene Kind steht hingegen nichts entgegen. Personen, die sich im Ausland befinden, können diese Handlung bei türkischen Konsulaten vornehmen lassen.

Das eigenhändige Testament muss vom Anfang bis zum Ende eigenhändig vom Erblasser geschrieben, mit dem Jahr, dem Monat und dem Tag seiner Errichtung versehen und vom Erblasser unterschrieben sein. Ein am Computer verfasster und unterschriebener Text erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Testament kann, ohne dass dies zwingend erforderlich ist, zur Aufbewahrung offen oder verschlossen beim Notar, beim Friedensrichter oder beim zuständigen Amtsträger hinterlegt werden.

Das mündliche Testament ist eine außergewöhnliche Form, die auf Fälle beschränkt ist, in denen wegen außergewöhnlicher Umstände wie unmittelbarer Todesgefahr, einer Unterbrechung der Verkehrsverbindungen, Krankheit oder Krieg weder ein öffentliches noch ein eigenhändiges Testament errichtet werden kann. Erlangt der Erblasser später die Möglichkeit, ein Testament in einer der anderen Formen zu errichten, verliert das mündliche Testament mit Ablauf eines Monats seit diesem Zeitpunkt automatisch seine Wirksamkeit.

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen; der Widerruf erfolgt jedoch durch die Errichtung eines neuen Testaments unter Einhaltung einer der gesetzlich vorgesehenen Formen oder durch die Vernichtung des Testaments. Wird ein neues Testament errichtet, ohne das frühere Testament zu beseitigen, tritt das spätere Testament an die Stelle des früheren, sofern es dieses nicht zweifelsfrei ergänzt.

Die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen kann auf vier Gründen beruhen: darauf, dass die Verfügung zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, zu dem der Erblasser nicht verfügungsfähig war; darauf, dass sie infolge von Irrtums, Täuschung, Einschüchterung oder Zwang errichtet wurde; darauf, dass der Inhalt der Verfügung, die mit ihr verbundenen Bedingungen oder Auflagen gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; oder darauf, dass sie unter Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen errichtet wurde.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem der Kläger von der Verfügung, dem Anfechtungsgrund und seiner eigenen Berechtigung Kenntnis erlangt hat. In jedem Fall erlischt dieses Recht bei Testamenten zehn Jahre nach der Eröffnung des Testaments und bei anderen Verfügungen von Todes wegen zwanzig Jahre nach dem Übergang der Erbschaft, jeweils gegenüber gutgläubigen beziehungsweise nicht gutgläubigen Beklagten. Auch nach Ablauf dieser Fristen kann die Einrede der Unwirksamkeit jederzeit geltend gemacht werden.

Zweiseitige Verfügung

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist im Unterschied zum Testament eine zweiseitige Verfügung von Todes wegen. Damit er wirksam ist, muss er in der Form eines öffentlichen Testaments errichtet werden; die Parteien müssen ihren Willen gleichzeitig gegenüber dem zuständigen Amtsträger erklären und den errichteten Vertrag in Anwesenheit des Amtsträgers und zweier Zeugen unterzeichnen.

Auch hinsichtlich der Verfügungsfähigkeit unterscheiden sich die beiden Verfügungen: Um ein Testament zu errichten, genügt es, urteilsfähig und mindestens fünfzehn Jahre alt zu sein, während man für den Abschluss eines Erbvertrags urteilsfähig und volljährig sein sowie nicht beschränkt sein muss. Das Fehlen der erforderlichen Fähigkeit ist bei beiden Verfügungen ein Grund für ihre Aufhebung. Eine Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser unter dem Einfluss eines Irrtums, einer Täuschung, einer Drohung oder eines Zwangs errichtet hat, ist unwirksam; die Verfügung gilt jedoch als wirksam, wenn der Erblasser nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem Tag, an dem er den Irrtum oder die Täuschung erkannt hat oder sich von der Wirkung der Drohung oder des Zwangs befreit hat, von ihr zurücktritt.

Von einem Erbvertrag kann nicht wie von einem Testament frei und einseitig zurückgetreten werden. Der Vertrag kann jederzeit durch schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden. Nimmt der zum Erben eingesetzte oder mit einem bestimmten Vermögensgegenstand bedachte Begünstigte nach Abschluss des Vertrags eine Handlung vor, die einen Grund für die Enterbung darstellt, kann der Erblasser den Vertrag einseitig aufheben; diese Aufhebung muss in einer der für Testamente vorgesehenen Formen vorgenommen werden. Werden Leistungen unter Lebenden nicht vertragsgemäß erbracht oder nicht abgesichert, kann die betreffende Partei vom Vertrag zurücktreten.

Es gibt zwei Arten von Erbverträgen. Mit dem Erbeinsetzungsvertrag verpflichtet sich der Erblasser, sein Erbe oder einen bestimmten Vermögensgegenstand der anderen Vertragspartei oder einem Dritten zu hinterlassen; er kann zwar weiterhin frei über sein Vermögen verfügen, doch können Verfügungen von Todes wegen und Schenkungen, die mit seiner vertraglichen Verpflichtung unvereinbar sind, angegriffen werden. Bei einem Erbverzichtsvertrag verliert der Erbe seine Erbenstellung entgeltlich oder unentgeltlich; ein entgeltlich erklärter Verzicht wirkt, sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, auch für die Nachkommen des Verzichtenden.

Ein eigener Vertragstyp

Vertrag über lebenslange Pflege und Betreuung

Der Vertrag über lebenslange Pflege und Betreuung ist keine Verfügung von Todes wegen, sondern ein eigenständiger Vertrag, der im Türkischen Schuldrechtsgesetz gesondert geregelt ist. Der Pflegeverpflichtete verpflichtet sich, die pflegeberechtigte Person bis zu deren Tod zu pflegen und zu betreuen; die pflegeberechtigte Person verpflichtet sich, ihm ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen.

Der Zusammenhang mit dem Erbvertrag betrifft grundsätzlich die Form: Der Vertrag ist auch dann nur wirksam, wenn er in der Form eines Erbvertrags geschlossen wird, wenn er keine Erbeinsetzung enthält. Die einzige Ausnahme hiervon liegt vor, wenn der Vertrag von einer staatlich anerkannten Pflegeeinrichtung unter Einhaltung der von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen geschlossen wird; in diesem Fall genügt die Schriftform. Ist der Pflegeverpflichtete zudem als Erbe eingesetzt, finden auf den Vertrag auch in materiell-rechtlicher Hinsicht die Vorschriften über den Erbvertrag Anwendung.

Der Unterhaltsberechtigte hat an dem von ihm übertragenen Grundstück zur Sicherung seiner Rechte ein gesetzliches Pfandrecht wie ein Verkäufer. Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten angemessene Nahrung und Unterkunft zu gewähren, ihn im Krankheitsfall mit der erforderlichen Sorgfalt zu pflegen und ihn behandeln zu lassen. Wird die Fortsetzung des Vertrags aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens unzumutbar, kann jede Partei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Ob der Vertrag tatsächlich zu Unterhaltszwecken geschlossen wurde, ob die Unterhaltsleistungen erbracht wurden und ob das Rechtsgeschäft darauf abzielte, Vermögen den Erben zu entziehen, ist nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen. Selbst wenn der Vertrag als gültig angesehen wird, bleiben die Rechte der Erben auf Herabsetzung und das Recht der Gläubiger zur Erhebung einer Anfechtungsklage vorbehalten.

Für die Anfechtungsklage ist die durch die Änderung vom 24 Dezember 2025 im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzgesetz neu gefasste Bestimmung von Bedeutung. Danach unterliegen Schenkungen und unentgeltliche Verfügungen, die innerhalb eines Jahres vor dem Datum der Ausstellung eines vorläufigen oder endgültigen Zahlungsunfähigkeitszeugnisses oder eines Pfändungsprotokolls mit der Wirkung eines Zahlungsunfähigkeitszeugnisses oder vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Anfechtung. Auch Verträge über die Pflege bis zum Tode werden zu den Verfügungen gezählt, die als Schenkung gelten, sofern nicht nachgewiesen wird, dass eine angemessene Gegenleistung erbracht wurde. Diese Vermutung ist widerlegbar: Wird nachgewiesen, dass der Vertrag tatsächlich als Gegenleistung für Pflege geschlossen wurde und zwischen den Leistungen ein angemessenes Gleichgewicht besteht, ist die Verfügung nicht anfechtbar.

Schulden und Haftung

Ausschlagung der Erbschaft und Haftung der Erben

Die Erbschaft geht mit dem Tod des Erblassers einschließlich ihrer Rechte und Verbindlichkeiten auf die Erben über. Die Erben können die Erbschaft unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ausschlagen.

Für die Ausschlagung der Erbschaft gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten. Wurde als Sicherungsmaßnahme ein Nachlassverzeichnis aufgenommen, beginnt diese Frist mit der Mitteilung des Sulh-Hukuk-Richters über den Abschluss der Aufnahme. Die Ausschlagungserklärung muss vorbehaltlos und bedingungslos sein und mündlich oder schriftlich beim Sulh-Hukuk-Gericht abgegeben werden; eine fristgerecht abgegebene Ausschlagungserklärung wird von dem Sulh-Hukuk-Gericht am Ort der Eröffnung der Erbschaft in ein besonderes Register eingetragen.

Ein Erbe, der sich vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in seiner Eigenschaft als Erbe in Nachlassangelegenheiten einmischt, Handlungen vornimmt, die nicht zur ordentlichen Verwaltung des Nachlasses gehören oder für die Führung der Geschäfte des Erblassers nicht erforderlich sind, oder Nachlassgegenstände verbirgt oder sich aneignet, kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Demgegenüber beseitigen die Erhebung einer Klage und die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, um den Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen zu verhindern, das Ausschlagungsrecht nicht.

Ist am Todestag des Erblassers dessen Zahlungsunfähigkeit offensichtlich oder amtlich festgestellt, gilt die Erbschaft als ausgeschlagen. Dieser Fall wird in der Praxis als gesetzlich vermutete Ausschlagung bezeichnet.

Ist der Aktiv- und Passivbestand des Nachlasses unbekannt, kann die Erstellung eines amtlichen Nachlassverzeichnisses beantragt werden. Bei einer Annahme nach Maßgabe des Verzeichnisses gehen auf den Erben grundsätzlich nur die im Verzeichnis eingetragenen Verbindlichkeiten über; für diese Verbindlichkeiten haftet er jedoch weiterhin sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen. Gläubigern, die ihre Forderungen nicht fristgerecht in das Verzeichnis eintragen lassen, haftet der Erbe grundsätzlich nicht.

Schlägt einer der gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, geht sein Anteil auf die Berechtigten über, als wäre er im Zeitpunkt des Erbfalls nicht am Leben gewesen. Schlagen jedoch alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, geht der Nachlass nicht auf die Erben der nachfolgenden Ordnung über; vielmehr wird er durch das zuständige Nachlassgericht nach den Vorschriften über den Konkurs abgewickelt. Die nach der Abwicklung verbleibenden Werte werden den Berechtigten so zugewiesen, als hätten sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Schlagen alle Abkömmlinge die Erbschaft aus, geht ihr Anteil auf den überlebenden Ehegatten über.

Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt nicht jede Haftung. Erben, die die Erbschaft eines zahlungsunfähigen Erblassers ausschlagen, haften dessen Gläubigern in Höhe des Wertes der Vermögensvorteile, die sie innerhalb von fünf Jahren vor seinem Tod von ihm erhalten haben und bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zurückzugewähren verpflichtet wären. Schlägt ferner ein Erbe, dessen Vermögen zur Deckung seiner Schulden nicht ausreicht, die Erbschaft in der Absicht aus, seine Gläubiger zu benachteiligen, können seine Gläubiger innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Ausschlagung Klage auf Anfechtung der Ausschlagung erheben.

Für einen Erben, der die Erbschaft nicht ausschlägt, ist die Rechtsnatur seiner Haftung von besonderer Bedeutung. Die Erben haften für die Schulden des Erblassers persönlich und für die Nachlassverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass der Gläubiger die gesamte Forderung von jedem einzelnen Erben verlangen kann. Die Haftung ist nicht auf den Erbanteil beschränkt. Die gesamtschuldnerische Haftung besteht auch nach der Teilung fort: Für Nachlassverbindlichkeiten, deren Teilung oder Übertragung der Gläubiger nicht ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, haften die Erben auch nach der Teilung mit ihrem gesamten Vermögen gesamtschuldnerisch. Die gesamtschuldnerische Haftung endet fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Teilung beziehungsweise bei später fällig werdenden Verbindlichkeiten fünf Jahre nach deren Fälligkeit. Hat ein Erbe eine Nachlassverbindlichkeit gezahlt, deren Zahlung ihm im Teilungsvertrag nicht auferlegt wurde, oder mehr als den von ihm übernommenen Betrag gezahlt, kann er von den übrigen Erben Rückgriff nehmen.

Internationale Fälle

Erbschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug

Ist der Erblasser oder sind die Erben ausländische Staatsangehörige, befindet sich zum Nachlass gehörendes Vermögen in verschiedenen Ländern oder wurden Verfügungen von Todes wegen und andere Dokumente im Ausland errichtet, erfordert dies eine gesonderte Prüfung hinsichtlich des anzuwendenden Rechts und des einzuhaltenden Verfahrens.

Anwendbares Recht und Zuständigkeit

Im türkischen internationalen Privatrecht ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich das Heimatrecht des Erblassers anzuwenden. Eine wichtige Ausnahme hiervon bilden im Inland gelegene Grundstücke; hinsichtlich in der Türkei gelegener Grundstücke ist türkisches Recht anzuwenden.

Die Vorschriften über die Gründe für die Eröffnung der Rechtsnachfolge von Todes wegen, den Erwerb der Rechtsnachfolge von Todes wegen und ihre Verteilung unterliegen dagegen dem Recht des Staates, in dem sich der Nachlass befindet. Daher kann in einer Nachlasssache mit Auslandsberührung das anzuwendende Recht nicht allein anhand der Staatsangehörigkeit des Erblassers bestimmt werden; die Art des Vermögens, der Staat, in dem es sich befindet, und die zu lösende Rechtsfrage sind gemeinsam zu würdigen.

Der letzte Wohnsitz des Erblassers bestimmt dagegen nicht das anzuwendende Recht, sondern, vor welchem Gericht die Klage zu erheben ist: Klagen betreffend die Rechtsnachfolge von Todes wegen werden vor dem Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Türkei erhoben; besteht kein letzter Wohnsitz in der Türkei, vor dem Gericht an dem Ort, an dem sich die zum Nachlass gehörenden Gegenstände befinden.

Für die Form der Verfügung von Todes wegen und die Testierfähigkeit bestehen zudem besondere Anknüpfungsregeln. Ein Testament, das in einer fremden Sprache oder nach den Formvorschriften eines ausländischen Staates errichtet wurde, ist deshalb nicht ohne Weiteres unwirksam; die Türkei ist auch Vertragspartei des internationalen Übereinkommens über die Form von Testamenten.

Nachweis der Erbenstellung und ausländische Urkunden

Ein Nachweis der Erbenstellung kann grundsätzlich beim Sulh-Hukuk-Gericht oder, in den gesetzlich zugelassenen Fällen, beim Notariat beantragt werden. Die Befugnis des Notars ist jedoch beschränkt: Verlangen Ausländer die Urkunde, reichen die Personenstandsregister für die Feststellung der Erbenstellung nicht aus oder erfordert die Erteilung der Urkunde ein Gerichtsverfahren, so kann das Notariat keinen Nachweis der Erbenstellung ausstellen. Die einschlägige Verordnung nennt als Beispiel für Fälle, die ein Gerichtsverfahren erfordern, auch den Umstand, dass der Antrag ein Auslandselement aufweist. In Verfahren mit Auslandselement ist der Nachweis der Erbenstellung daher beim Sulh-Hukuk-Gericht zu beantragen. Außerdem betrifft die Befugnis des Notars nur die gesetzlichen Erben; eine Urkunde, die die Stellung als eingesetzter Erbe oder die Stellung als Vermächtnisnehmer belegt, ist in jedem Fall beim Gericht einzuholen.

Ein von der zuständigen Behörde eines ausländischen Staates ausgestellter Nachweis der Erbenstellung kann in der Türkei nicht unmittelbar verwendet werden. Nach dem türkischen Grundbuchgesetz werden die grundbuchlichen Umschreibungen für ausländische natürliche Personen entweder auf der Grundlage von Nachweisen der Erbenstellung durchgeführt, die von türkischen Gerichten ausgestellt wurden, oder auf der Grundlage von Nachweisen der Erbenstellung, die von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellt und deren Vereinbarkeit mit den türkischen erbrechtlichen Verfahrensvorschriften von türkischen Gerichten bestätigt wurde.

Ob für eine im Ausland ausgestellte Sterbeurkunde, einen Personenstandseintrag, ein Testament und eine Vollmacht eine Apostille oder eine konsularische Bestätigung sowie eine notariell beglaubigte Übersetzung erforderlich sind, bestimmt sich nach dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, und nach den internationalen Übereinkommen, denen die Türkei beigetreten ist.

Im Ausland lebende Erben können das Verfahren über eine Vollmacht führen. Die Vollmacht kann bei türkischen Konsulaten errichtet werden; in Staaten, die Vertragsparteien des Apostillübereinkommens sind, kann sie auch notariell errichtet werden und eine Apostille tragen. In Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, muss die Unterschrift des Notars von der Behörde bestätigt werden, der der Notar untersteht, und diese Unterschrift und dieses Siegel müssen zusätzlich vom türkischen Konsulat bestätigt werden. Für Verfahrenshandlungen wie die Erhebung einer Klage und die Übertragung einer Immobilie ist eine besondere Ermächtigung in der Vollmacht zwingend erforderlich; auch Handlungen wie die Ausschlagung der Erbschaft, der Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrags und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch müssen in der Vollmacht ausdrücklich aufgeführt sein.

Ausländische Erben und Immobilien in der Türkei

Ausländische Staatsangehörige können hinsichtlich in der Türkei belegener Immobilien Erben sein. Da die Erbschaft zu den Fällen des Erwerbs ohne Eintragung gehört, geht das Eigentum im Zeitpunkt des Todes von selbst auf den Erben über; die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist kein rechtsbegründender, sondern ein deklaratorischer Vorgang.

Allerdings ist gesondert zu prüfen, ob der Erbe das Grundstück in seinem eigenen Eigentum behalten kann, und zwar anhand der gesetzlichen Beschränkungen für den Grundstückserwerb durch Ausländer. Nach dem Gesetz ist der Erwerb von Grundstücken und beschränkten dinglichen Rechten für Staatsangehörige der vom Präsidenten bestimmten Länder möglich; die Gesamtfläche der erworbenen Grundstücke sowie der beschränkten dinglichen Rechte unabhängiger und dauerhafter Art darf zehn Prozent der für Privateigentum vorgesehenen Fläche des jeweiligen Landkreises und pro Person landesweit dreißig Hektar nicht überschreiten. Die Vorschriften über militärische Sperrgebiete und Sicherheitszonen sind zusätzlich anzuwenden. Außerhalb der Beschränkungen dieses ersten Absatzes werden durch Erbschaft erworbene Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte, sofern sie nicht innerhalb einer vom Finanzministerium einzuräumenden Frist von höchstens einem Jahr durch den Eigentümer veräußert werden, verwertet und in Geld umgewandelt; der Erlös wird dem Berechtigten ausgezahlt.

Es ist zu beachten, dass diese Beschränkungen nicht für jedermann gelten. Personen, die von Geburt an türkische Staatsangehörige waren und die türkische Staatsangehörigkeit durch Erteilung einer Genehmigung zum Austritt verloren haben, sowie deren Abkömmlinge bis zum dritten Grad genießen weiterhin dieselben Rechte wie türkische Staatsangehörige, mit Ausnahme der im Gesetz aufgeführten Ausnahmen; der Grundstückserwerb gehört nicht zu diesen Ausnahmen. Für diese Personen, die in der Praxis als Inhaber der Mavi-Karte bezeichnet werden, kommen die für Ausländer geltenden Erwerbsbeschränkungen und die damit verbundene Verwertung nicht in Betracht.

Daher sind für einen ausländischen Erben die Erbenstellung und die Möglichkeit, das Eigentum an einem bestimmten Grundstück in der Türkei aufrechtzuerhalten, getrennt voneinander zu beurteilende Fragen. Der Verkauf des Grundstücks innerhalb eines Jahres durch den Erben selbst ist insofern von Bedeutung, als dadurch ein Verkaufserlös zum Marktwert erzielt werden kann. Da für diesen Verkauf die Steuer vollständig entrichtet sein muss, sind die Verwertungsfrist und die steuerlichen Verfahren gemeinsam zu planen.

Beurteilungskriterien

Bewertungskriterien im Erbfall

Der in Erbstreitigkeiten einzuschlagende Weg bestimmt sich nach dem Umfang des Nachlasses, der Stellung der Erben und etwaigen Verfügungen von Todes wegen. Bei der ersten Prüfung können Personenstands- und Grundbuchunterlagen, die vorhandenen Dokumente und die gesetzlich vorgesehenen Fristen gemeinsam berücksichtigt werden.

Ob der Pflichtteil beeinträchtigt wurde, ob eine Übertragung als ein durch ein Scheingeschäft verschleiertes Rechtsgeschäft (muvazaa) angesehen werden kann und auf welchem Weg die Teilung durchgeführt wird, wird jeweils im Einzelfall beurteilt.

In Fällen mit ausländischen Erblassern oder Erben sind das anzuwendende Recht, die Frage, wo der Erbnachweis zu erlangen ist, die Verwendung ausländischer Urkunden und die Übertragung des Grundstücks von besonderer Bedeutung.

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Häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo erhält man einen Erbnachweis?

Ein Erbnachweis (mirasçılık belgesi) kann grundsätzlich beim Gericht für Zivilsachen (sulh hukuk mahkemesi) oder, in den gesetzlich zugelassenen Fällen, beim Notar beantragt werden. Wird der Erbnachweis jedoch von Ausländern beantragt, reichen die Personenstandsregister für die Feststellung der Erbenstellung nicht aus oder erfordert die Ausstellung des Erbnachweises ein gerichtliches Verfahren, so kann der Notar keinen Erbnachweis ausstellen; auch Anträge mit Auslandsbezug werden zu den Fällen gezählt, die ein gerichtliches Verfahren erfordern. Die Zuständigkeit des Notars beschränkt sich zudem ausschließlich auf gesetzliche Erben. Bei Erbstreitigkeiten mit Auslandsbezug ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Türkei zuständig; bestand dort kein Wohnsitz, ist das Gericht am Ort der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zuständig.

Befreit die Ausschlagung der Erbschaft den Erben von Schulden?

Wird die Erbschaft innerhalb der Dreimonatsfrist formgerecht und vorbehaltlos ausgeschlagen, so haftet der Erbe nicht für die aus der ausgeschlagenen Erbschaft stammenden Nachlassverbindlichkeiten. Erfolgt vor Ablauf der Ausschlagungsfrist ein Eingriff in den Nachlass, der über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgeht, oder werden Nachlassgegenstände verheimlicht oder sich angeeignet, kann dies zum Verlust des Ausschlagungsrechts führen. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes offensichtlich oder amtlich festgestellt, so gilt die Erbschaft als ausgeschlagen. Die Ausschlagung beseitigt nicht jede Haftung: Erben, die die Erbschaft eines zahlungsunfähigen Erblassers ausschlagen, bleiben den Gläubigern gegenüber bis zum Wert der Vermögenswerte haftbar, die sie innerhalb der fünf Jahre vor dem Tod vom Erblasser erhalten haben und bei der Auseinandersetzung zurückzugewähren verpflichtet wären.

Kann der Erblasser sein gesamtes Vermögen einer einzigen Person zuwenden?

Der Betrag, über den der Erblasser verfügen kann, hängt davon ab, ob pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden sind. Ein Erblasser, zu dessen Erben Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatte gehören, kann eine Verfügung von Todes wegen nur über den Teil seines Nachlasses treffen, der nicht durch Pflichtteile gebunden ist; sind keine dieser Erben vorhanden, kann er über sein gesamtes Vermögen verfügen. Der Pflichtteil ist ein Bruchteil des gesetzlichen Erbteils: für Abkömmlinge die Hälfte dieses Erbteils, für jeden Elternteil ein Viertel und für den überlebenden Ehegatten, wenn er neben Abkömmlingen oder neben der Gruppe der Eltern Erbe ist, der volle gesetzliche Erbteil, in anderen Fällen drei Viertel. Der Pflichtteil der Geschwister wurde im Jahr 2007 abgeschafft. Erben, deren Pflichtteil verletzt wird, können innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem sie von der Verletzung ihres Pflichtteils Kenntnis erlangen, und in jedem Fall innerhalb von zehn Jahren die Herabsetzung verlangen; selbst wenn diese Fristen abgelaufen sind, kann sie jederzeit im Wege der Einrede der Herabsetzung geltend gemacht werden.

Wie kann ein im Ausland lebender Erbe seine Angelegenheiten in der Türkei erledigen?

Der Erbe kann seine Angelegenheiten durch Bevollmächtigung wahrnehmen. Die Vollmacht kann beim türkischen Konsulat errichtet werden oder in den Vertragsstaaten des Apostille-Übereinkommens notariell errichtet sein und eine Apostille tragen; in Staaten, die nicht Vertragspartei sind, ist eine Kette konsularischer Beglaubigungen erforderlich. Für Verfahrenshandlungen wie die Erhebung einer Klage und die Übertragung einer Immobilie muss die Vollmacht eine besondere Ermächtigung enthalten; auch Handlungen wie die Ausschlagung der Erbschaft, der Abschluss eines Teilungsvertrags und die Grundbucheintragung müssen ausdrücklich aufgeführt sein. Eine unvollständig errichtete Vollmacht kann zur Ablehnung des Vorgangs führen.

Kann ein ausländischer Staatsangehöriger Erbe einer Immobilie in der Türkei werden?

Ja. Staatsangehörige ausländischer Staaten können hinsichtlich in der Türkei belegener Immobilien Erben sein, und das Eigentum geht im Zeitpunkt des Todes von selbst über. Ob der Erbe diese Immobilie jedoch weiterhin in seinem Eigentum halten kann, ist gesondert nach den gesetzlichen Beschränkungen für den Immobilienerwerb durch Ausländer zu beurteilen. Unterliegen die durch Erbfolge erworbenen Immobilien und beschränkten dinglichen Rechte diesen Beschränkungen und werden sie innerhalb einer vom Finanzministerium zu gewährenden Frist von höchstens einem Jahr nicht durch den Eigentümer verwertet, werden sie verwertet und in einen Geldbetrag umgewandelt; der Betrag wird dem Berechtigten ausgezahlt. Personen, die durch Geburt türkische Staatsangehörige waren und mit Austrittsgenehmigung aus der Staatsangehörigkeit ausgeschieden sind, sowie deren Abkömmlinge bis zum dritten Grad (Inhaber der Blauen Karte) unterliegen diesen Beschränkungen jedoch nicht.

Innerhalb welcher Frist muss eine Klage wegen Muris muvazaası erhoben werden?

Eine auf Muris muvazaası gestützte Klage auf Aufhebung des Grundbucheintrags und Eintragung unterliegt weder der Verjährung noch einer Ausschlussfrist; ein auf kollusiver Grundlage vorgenommenes Rechtsgeschäft wird durch Zeitablauf nicht wirksam. Hingegen laufen für den in derselben Klageschrift hilfsweise geltend gemachten Herabsetzungsanspruch (tenkis) die einjährige und die zehnjährige Ausschlussfrist weiter. Da die Klage zudem weitgehend auf Zeugenaussagen, dem Wertverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Urkunden aus jener Zeit beruht, kann der Zeitablauf hinsichtlich der Beweisführung Schwierigkeiten bereiten.

Wird eine Vermögensübertragung des Erblassers zu Lebzeiten an eines seiner Kinder bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt?

Diese Frage betrifft eine von der Pflichtteilsberechtigung und der Herabsetzung (tenkis) getrennte Rechtsfigur, nämlich die Ausgleichung. Gesetzliche Erben sind einander verpflichtet, die unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden, die sie vom Erblasser auf ihren Erbteil anzurechnen erhalten haben, zur Herstellung der Ausgleichung in den Nachlass zurückzugewähren. Zuwendungen an Abkömmlinge ohne Gegenleistung, wie die Hingabe einer Aussteuer oder von Gründungskapital, die Übertragung eines Vermögens oder die Befreiung von einer Schuld, unterliegen der Ausgleichung, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat. Der zur Rückgewähr verpflichtete Erbe kann nach seiner Wahl das Erhaltene in Natur zurückgeben oder sich dessen Wert auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Demgegenüber unterliegen übliche Gelegenheitsgeschenke sowie die bei der Eheschließung gemachten herkömmlichen Aufwendungen nicht der Ausgleichung; bei Aufwendungen für die Ausbildung und den Unterricht der Kinder entsteht die Rückgewährpflicht hingegen, sofern nicht bewiesen wird, dass der Erblasser das Gegenteil wollte, nur für den Teil, der das übliche Maß übersteigt.

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Der in erbrechtlichen Streitigkeiten einzuschlagende rechtliche Weg kann je nach Vermögen des Erblassers, der Situation der Erben, dem Vorliegen eines Testaments oder anderer Verfügungen von Todes wegen und der Art der Streitigkeit variieren. Daher ist es wichtig, die Erbquoten, den Nachlass und die bestehenden rechtlichen Vorgänge von Anfang an ganzheitlich zu bewerten.

Av. Merve Kartal'ın imzası

Merve Kartal

Rechtsanwältin

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