Eine schriftliche Räumungsverpflichtung ist ein Dokument, mit dem sich der Mieter schriftlich verpflichtet, die Mietfläche zu einem bestimmten Datum zu räumen. Das Gesetz knüpft das Recht, auf dieser Grundlage die Räumung zu verlangen, an drei Voraussetzungen (TBK Art. 352/1): Die Verpflichtung muss nach der Übergabe der Mietfläche erteilt worden sein, schriftlich sein und ein bestimmtes Datum enthalten. Räumt der Mieter zu diesem Datum nicht, kann der Vermieter innerhalb eines Monats ab dem vereinbarten Räumungsdatum die Zwangsvollstreckung beantragen oder Klage erheben.
Diese Vorschriften betreffen Mietverhältnisse über Wohnräume und überdachte Geschäftsräume. Weitere Wege zur Beendigung des Mietverhältnisses — Eigenbedarf, Wiederaufbau, zwei berechtigte Mahnungen, Verzug — werden auf der Seite Miet- und Immobilienrecht behandelt. Dieser Beitrag befasst sich ausschließlich mit der Räumungsverpflichtung selbst.
Gültigkeitsvoraussetzungen
Der Wortlaut des Gesetzes ist kurz, doch jedes Wort enthält eine Voraussetzung. TBK Art. 352/1:
„Hat sich der Mieter nach der Übergabe der Mietfläche gegenüber dem Vermieter schriftlich verpflichtet, die Mietfläche zu einem bestimmten Datum zu räumen, und räumt er sie nicht, so kann der Vermieter das Mietverhältnis durch Antrag auf Zwangsvollstreckung oder durch Klageerhebung innerhalb eines Monats ab diesem Datum beenden.“
Daraus ergeben sich vier Elemente:
- Nach der Übergabe erteilt. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Immobilie.
- Schriftlich. Eine mündliche Verpflichtung entfaltet keine Wirkung. Das Gesetz verlangt keine notarielle Beurkundung; für die Gültigkeit genügt die einfache Schriftform. Zur praktischen Bedeutung des Notars siehe den Abschnitt zum Vollstreckungsweg unten.
- Ein bestimmtes Datum enthaltend. Die Angabe eines Kalendertags ist nicht erforderlich; auch ein bestimmbares Datum wie „zwölf Monate später“ genügt. Unbestimmte Formulierungen wie „sobald wie möglich“ oder „bei Bedarf“ treten dagegen nicht an die Stelle eines Datums.
- Vom Mieter erteilt. Eine Verpflichtung, die von einem der mit dem Mieter zusammenwohnenden Familienangehörigen erteilt wird, entfaltet keine Wirkung.
Beim letzten Punkt bereiten zwei Einzelheiten in der Praxis große Schwierigkeiten. Sind mehrere Mieter vorhanden, müssen alle die Verpflichtung gemeinschaftlich erteilen; die Unterschrift nur eines Mieters genügt für die Räumung nicht. Ist der Mieter eine juristische Person, erteilt das zur Vertretung befugte Organ die Verpflichtung; die Befugnis des Unterzeichnenden ist anhand des Registereintrags zu überprüfen, und möglichst ist der Verpflichtung eine Vertretungsvollmacht beizufügen.
Die Vorschriften über die Beendigung des Mietverhältnisses durch Klage können nicht zum Nachteil des Mieters abgeändert werden (TBK Art. 354). Daher kann auf Klauseln im Vertrag wie „Der Mieter wird auf jedes Verlangen hin eine Räumungsverpflichtung erteilen“ keine Räumung gestützt werden: Eine solche Klausel ist keine Verpflichtung, die ein bestimmtes Räumungsdatum enthält, wie es das Gesetz verlangt.
Wann ist die Räumungsverpflichtung zu unterzeichnen?
Nach der Übergabe. Dies betrifft weniger das Datum auf dem Dokument als vielmehr die Frage, wann die Immobilie tatsächlich übergeben wurde.
Die in der Praxis streitanfälligste Gestaltung ist folgende: Der Vermieter lässt bei der Unterzeichnung des Vertrags am selben Tisch auch die schriftliche Räumungsverpflichtung unterzeichnen. Diese Gestaltung kehrt die vom Gesetz verlangte Reihenfolge um — der Mieter hat die Mietfläche noch nicht übernommen. Auch wenn der Vertrag bereits geschlossen wurde, erfüllt eine Verpflichtung, die vor der Schlüsselübergabe unterzeichnet wurde, diese Voraussetzung nicht.
Bei einem verlängerten Vertrag ist die Lage jedoch anders. Wohnt der Mieter weiterhin in der Immobilie, widerspricht eine Verpflichtung, die am selben Tag wie ein verlängerter Mietvertrag erteilt wird, dieser Voraussetzung nicht; denn die Übergabe ist längst erfolgt.
Was geschieht, wenn der Mieter trotz Verpflichtung nicht auszieht?
Der Vermieter hat zwei Wege, und für beide läuft eine Monatsfrist. Die Frist beginnt nicht mit dem Datum der Unterzeichnung der Verpflichtung, sondern mit dem vereinbarten Räumungsdatum (TBK Art. 352/1).
Vollstreckungsweg. Auf der Grundlage der Räumungsverpflichtung wird beim Vollstreckungsamt die Räumung beantragt; das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzgesetzes über „die Räumung von aufgrund eines Vertrags gemieteten Immobilien“. Das Vollstreckungsamt stellt einen Räumungsbefehl zu, mit dem die Räumung und Übergabe der Immobilie binnen fünfzehn Tagen angeordnet wird (İİK Art. 272). Der Mieter kann seinen Einwand, der Mietvertrag sei erneuert oder verlängert worden, binnen sieben Tagen ab Zustellung des Räumungsbefehls beim Vollstreckungsamt anbringen; dieser Einwand hemmt das Verfahren (İİK Art. 274).
Aufgrund des Einwands kann der Vermieter beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Einwands beantragen. Hier wird jedoch die Beschaffenheit des Dokuments entscheidend: Die Aufhebung des Einwands setzt voraus, dass sich der Räumungsantrag auf ein Dokument stützt, das notariell von Amts wegen errichtet oder dessen Datum und Unterschrift notariell bestätigt oder das anerkannt worden ist; andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen (İİK Art. 275). Der Notar ist keine Gültigkeitsvoraussetzung; bestreitet der Mieter jedoch bei einer einfachen schriftlichen Verpflichtung seine Unterschrift, ist der Weg zum Vollstreckungsgericht versperrt, und es muss das allgemeine Gericht angerufen werden.
Klageweg. Für die Räumungsklage ist ohne Rücksicht auf Wert oder Betrag des Streitgegenstands das Sulh-Hukuk-Gericht (Friedenszivilgericht) zuständig (HMK Art. 4).
Mediation — bei Wahl des Klagewegs obligatorisch. In Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist die vorherige Anrufung eines Mediators Prozessvoraussetzung; eine ohne vorherige Anrufung erhobene Klage wird aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen, und das abschließende Protokoll über das Scheitern einer Einigung ist der Klageschrift beizufügen. Die Räumung im Wege der ilamsız icra (Zwangsvollstreckung ohne gerichtlichen Titel) ist von dieser Pflicht ausgenommen — für den Vollstreckungsweg wird keine Mediation verlangt.
Wird die Monatsfrist versäumt, kann der Antrag aus Fristgründen zurückgewiesen werden. Hat der Vermieter dem Mieter innerhalb dieser Frist schriftlich mitgeteilt, dass er Klage erheben werde, verlängert sich die Klagefrist um ein Mietjahr (TBK Art. 353). Die Vorschrift spricht in ihrem Wortlaut nur von der Klagefrist.
Was muss die Räumungsverpflichtung enthalten?
- Vor- und Nachname sowie türkische Identifikationsnummer (T.C. kimlik numarası) des Mieters und des Vermieters
- Die genaue Anschrift der Mietfläche
- Das Datum des Mietvertrags
- Das Datum der Übernahme der Mietfläche
- Das Datum der Räumung
- Das Ausstellungsdatum
- Die Unterschrift des Mieters — sind mehrere Mieter vorhanden, die Unterschriften aller
Ein Dokument, in dem das Übergabedatum nicht angegeben ist oder das am selben Tag wie der Vertrag unterzeichnet wurde, erfüllt mindestens eine der oben genannten Voraussetzungen nicht.
Häufig gestellte Fragen
Muss die schriftliche Räumungsverpflichtung notariell erfolgen?
Für die Gültigkeit ist dies nicht erforderlich; das Gesetz verlangt lediglich Schriftform (TBK Art. 352/1). Bei der Räumung im Vollstreckungsweg macht es jedoch einen Unterschied: Bestreitet der Mieter seine Unterschrift, kann bei einem nicht notariell errichteten oder dessen Unterschrift nicht bestätigten Dokument die Aufhebung des Einwands beim Vollstreckungsgericht nicht verlangt werden (İİK Art. 275).
Ist eine Räumungsverpflichtung gültig, die am selben Tag wie der Vertrag unterzeichnet wurde?
Beim ersten Vertrag nein — das Gesetz verlangt, dass die Verpflichtung nach der Übergabe der Mietfläche erteilt wird. Wohnt der Mieter bereits in der Immobilie und wird der Vertrag verlängert, ist die Lage anders; dort ist die Übergabe längst erfolgt.
Kann auch bei einem Geschäftsraummietverhältnis eine Räumungsverpflichtung erteilt werden?
Ja. TBK Art. 352/1 umfasst sowohl Wohnraummietverhältnisse als auch Mietverhältnisse über überdachte Geschäftsräume. Nicht überdachte Orte (wie Grundstücke, offene Parkplätze, offene Lagerflächen) gelten jedoch nicht als „überdachter Geschäftsraum“. Immobilien, die ihrer Beschaffenheit nach der vorübergehenden Nutzung gewidmet sind, sind bei Vermietung für sechs Monate oder kürzer ebenfalls von diesen Vorschriften ausgenommen (TBK Art. 339).
Wann beginnt die Monatsfrist?
Nicht mit dem Datum der Unterzeichnung der Verpflichtung, sondern mit dem vereinbarten Räumungsdatum (TBK Art. 352/1).
Ich habe eine Räumungsverpflichtung erteilt, kann ich davon zurücktreten?
Von einer wirksam erteilten Verpflichtung können Sie nicht allein deshalb zurücktreten, weil Sie Ihre Meinung geändert haben. Die Verpflichtung führt jedoch nicht in jedem Fall zur Räumung: Beantragt der Vermieter nicht innerhalb eines Monats ab dem in der Verpflichtung genannten Räumungsdatum die Zwangsvollstreckung oder erhebt er keine Klage, kann er sich nicht mehr auf diese Verpflichtung stützen (TBK Art. 352/1); hat er Ihnen innerhalb der Frist schriftlich mitgeteilt, dass er Klage erheben werde, verlängert sich die Frist um ein Mietjahr (TBK Art. 353). Wurde die Verpflichtung durch Druck, Drohung oder Täuschung unterzeichnet, können Sie sich auf Willensmängel berufen; dies muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden (TBK Art. 39).
Können die Parteien ein neues Datum bestimmen?
Ja. Soll jedoch auf der Grundlage des neu bestimmten Datums die Räumung verlangt werden, muss auch diese Vereinbarung schriftlich sein und ein bestimmtes Datum enthalten — das Gesetz verlangt die Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung.
Rechtsgrundlagen
Türkisches Schuldrechtgesetz Nr. 6098 — Art. 39 (Frist bei Willensmängeln), Art. 339 (Anwendungsbereich), Art. 352/1 (Räumungsverpflichtung), Art. 353 (Verlängerung der Klagefrist), Art. 354 (Verbot der Abänderung zum Nachteil des Mieters) — mevzuat.gov.tr
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzgesetz Nr. 2004 — Art. 272 (Räumungsbefehl), Art. 274 (Einwand), Art. 275 (Aufhebung des Einwands) — mevzuat.gov.tr
Zivilprozessgesetz Nr. 6100 — Art. 4 (Zuständigkeit) — mevzuat.gov.tr
Gesetz über die Mediation in zivilrechtlichen Streitigkeiten Nr. 6325 — Art. 18/B (Mediation als Prozessvoraussetzung) — mevzuat.gov.tr
Verwandte Seiten
- Miet- und Immobilienrecht — übergeordnete Seite: Eigenbedarf, zwei berechtigte Mahnungen, Verzug und weitere Räumungsgründe
Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information. Da die Umstände jedes Falls, der Inhalt des Vertrags und die anzuwendenden Fristen unterschiedlich sind, wird empfohlen, für Ihre konkrete Situation rechtliche Unterstützung bei Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt einzuholen.

